26.04.2018 - 5.1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Regelun...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.1
- Sitzung:
-
Sitzung des Rates der Stadt Hagen
- Gremium:
- Rat der Stadt Hagen
- Datum:
- Do., 26.04.2018
- Status:
- öffentlich (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Andrea Möbus
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Oberbürgermeister Schulz weist darauf hin, dass zum 30.03.2018 eine Neufassung des Ladenöffnungsgesetz des Landes NRW (LÖG) in Kraft getreten ist. Die neuen Vorschriften sehen geänderte Voraussetzungen für einen solchen “Verkaufsoffenen Sonntag“ vor. Insbesondere ein Anlassbezug ist nicht mehr erforderlich. Leider konnte für die letzte Ratssitzung am 12.04.2018 kein ordnungsgemäßer Beschluss herbeigeführt werden, da nicht die gesetzlich vorgesehene vorherige Anhörungsfrist der Gewerkschaften eingehalten werden konnte. Ein Dringlichkeitsbeschluss des Haupt- und Finanzausschusses ist rechtlich ebenfalls nicht möglich. Aufgrund dessen wurde die heutige Ratssondersitzung einberufen.
Herr Dr. Ramrath führt aus, dass die CDU-Fraktion den heutigen Beschluss befürworte. Er merkt an, dass das Verwaltungsgericht Arnsberg bereits eine ähnliche Entscheidung einer anderen Gemeinde, welche aufgrund der neuen Rechtslage erfolgt ist, als nicht zulässig beschieden hat. Daher möchte er wissen, ob der Verwaltung die Kurzbegründung des Verwaltungsgerichts Arnsberg bereits vorliegt und diese entsprechend beachtet wurde. Es seien formale Mängel bei der Beschlussvorbereitung beanstandet worden. Die CDU-Fraktion werde dieser Ausnahmereglung für diesen konkreten Einzelfall zustimmen, weil eine lange Tradition mit “Hagen blüht auf“ besteht.
Herr Lichtenberg antwortet, dass es sich in dem angesprochenen Fall um eine ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Siegen handelt. Der Verwaltung liegt bislang ebenfalls nur die Kurzfassung der Gerichtsbegründung vor. Der Tatbestand des “Öffentlichen Interesses“ sei nicht ordnungsgemäß begründet worden und nicht auf den Einzelfall bezogen gewesen. Die von der Verwaltung vorbereitete ordnungsbehördliche Verordnung bezieht sich auf einen konkreten Einzelfall inklusive ausführlicher Veranstaltungsbeschreibung und ist somit nicht vergleichbar mit dem Siegener Fall. Es sei aber davon auszugehen, dass Ver.di klagen werde. Aufgrund der neuen Gesetzeslage liegt noch kein einheitliches Rechtsbild vor. Die Entscheidung des Gerichtes ist dann abzuwarten.
Herr Oberbürgermeister Schulz ergänzt, dass Ver.di diese Annahme bereits bestätigt habe. Er merkt an, dass der zu treffende Beschluss einzelfallbezogen und nicht abstrakt generell ist.
Anlagen zur Vorlage
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