26.04.2018 - 5.3 Über- und außerplanmäßige Bereitstellungen 2017...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Herr König bezieht sich auf die in Anlage 1 genannten Rückstellungen für Gemeindestraßen und möchte wissen, um welche Straßen es sich handle und nach welchen Kriterien die Rückstellungen gebildet worden seien.

In Anlage 2 sei die Verschiebung der Maßnahme „Fassade Verwaltungshochhaus“ in den Investitionshaushalt ausgewiesen. Seiner Kenntnis nach müsste aufgrund der Abschreibung im Haushalt 2018/2019 bei den konsumtiven Ausgaben der 10 % - Anteil frei werden. Der Gestaltungsspielraum des Haushaltes würde sich dadurch um 456.000 Euro erhöhen.

Zu dem in Anlage 2 aufgeführten barrierefreien Umbau der Bushaltestelle „Eugen-Richter-Str.“  fragt er, warum nicht Mittel des Gemeindefinanzierungsgesetzes genutzt worden seien.

 

Herr Gerbersmann teilt mit, dass Grundlage der Rückstellungen für die Gemeindestraßen eine Liste des WBH mit Straßenschäden gewesen sei, die im konsumtiven Bereich lägen und innerhalb des hinsichtlich der Rückstellung gesetzlich normierten Zeitraumes von vier Jahren beseitigt werden könnten. Die Liste habe er nicht zur Hand, werde sie aber zur Verfügung stellen. Enthalten seien beispielsweise Kettelbach, Karl-Ernst-Osthaus-Straße, Gasstraße, Neuer Schlossweg und Am Sportpark.

Die Frage, warum für den Umbau der Bushaltestelle „Eugen-Richter-Str.“ Eigenmittel genutzt worden seien, werde er prüfen lassen. Letztlich müssten aber auch Stellplatzablösebeträge einer Nutzung zugeführt werden.

Die bezüglich der Hochhausfassade frei werdenden konsumtiven Mittel sollen im Bereich der Bauunterhaltung verwendet werden. 

 

Herr König vertritt die Auffassung, dass die Verwendung von Stellplatzablösen für Bushaltestellenumbauten nicht an Straßen erfolgen sollte, die auch aus anderen Mitteln finanziert werden könnten, und unterstützt die zugesagte Prüfung, warum das in diesem Fall so erfolgt sei. 

 

Herr Wisotzki fragt, ob im konsumtiven Bereich der Nachtrag in Höhe von gut 1,9 Mio. Euro für den Fachbereich Gebäudewirtschaft auch angefallen wäre, wenn dieser Eigenbetrieb geblieben wäre.

 

Herr Gerbersmann bejaht dies.

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Beschluss:

 

  1. Der Rat der Stadt Hagen nimmt die in den Anlagen 1 und 2 dargestellten Bereitstellungen nach § 83 Absatz 2 Satz 2 zur Kenntnis.
  2. Der Rat der Stadt Hagen beschließt die in der Anlage 3 dargestellten über- und außerplanmäßigen Bedarfe nach § 83 Absatz 2 Satz 1 und ermächtigt den Kämmerer, die entsprechenden Verfügungen vorzunehmen.
  3. Der Rat nimmt gem.l § 22 Abs. 4 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) die in der Anlage dargestellten Übertragungen von Aufwands-, Auszahlungs- und Kreditermächtigungen in das Haushaltsjahr 2018 zur Kenntnis.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

OB

1

 

 

SPD

6

 

 

CDU

6

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

2

 

 

Hagen Aktiv

1

 

 

Die Linke

1

 

 

AfD

1

 

 

FDP

1

 

 

BfHo/Piraten Hagen

1

 

 

 

 

X

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

20

Dagegen:

0

Enthaltungen:

0

 

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://allris.hagen.de/publicto020?TOLFDNR=261143&selfaction=print