08.12.2005 - 5.2 Fehlbelegungsabgabe
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.2
- Sitzung:
-
Sitzung der Bezirksvertretung Haspe
- Gremium:
- Bezirksvertretung Haspe
- Datum:
- Do., 08.12.2005
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:05
- Anlass:
- normale Sitzung
- Vorlage:
-
1078/2005 Fehlbelegungsabgabe
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage BBM
- Federführend:
- 162 Bezirksverwaltungsstelle Haspe
- Bearbeitung:
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Zusammenfassung des
Diskussionsergebnisses:
Herr
Grothe bezieht sich auf die Mitteilung des Fachamtes, welche als Anlage 1
Gegenstand der Niederschrift ist.
Er
führt unter anderem aus, dass entsprechend dieser Mitteilung die
Fehlbelegungsabgabe in Stadtteilen mit besonderem Erneuerungsbedarf nicht
erhoben werden müsse. Haspe fällt allerdings nicht unter diese Regelung. Auch
fallen Sanierungsgebiete nicht darunter. Aufgrund der aktuellen Diskussion zur
Gesetzesänderung sei Hagen derzeit im Gespräch mit dem Ministerium.
Herr
Weber erinnert daran, dass die Bezirksvertretung Haspe und auch der Rat der
Stadt Hagen seinerzeit viele Gebiete in Hagen gemeldet haben, in denen es nach
Meinung der Stadt sinnvoller sei, die Fehlbelegungsabgabe nicht zu erheben.
Wird die Verwaltung diese bereits beschlossenen Gebiete im Gespräch mit dem
Ministerium ansprechen?
Herr
Grothe zeigt auf, dass das Gesetz derzeit noch nicht geändert ist. Seiner
Meinung nach habe der alte Antrag auch jetzt keine Aussicht auf Erfolg, da
sich die Rahmenbedingungen nicht geändert haben.
Herr
Hoffmann gibt für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu bedenken, dass vor
Abschaffung der Fehlbelegungsabgabe geklärt sein müsse, woher alternativ die
finanziellen Mittel für den sozialen Wohnungsbau kommen können.
Herr
Thieser schlägt vor, das Ministergespräch abzuwarten und danach erneut in die
Beratung zu gehen.
Frau
Bremser erinnert daran, dass nicht nur in den Sanierungsgebieten, sondern in
ganz Haspe die Fehlbelegungsabgabe abgeschafft werden soll.
Nachdem
Herr Weber nochmals herausstellt, dass der seinerzeit gefasste Ratsbeschluss
weiterhin Gültigkeit hat, ergeht nachfolgender Beschluss.
