14.11.2017 - 3 Verbindliche Bedarfsplanung für vollstationäre ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Frau Gleiß stellt die Pflegebedarfsplanung und die Beschlussvorlage vor. Sie erläutert mit Hilfe einer PowerPoint-Präsentation die von ihr erstellte Pflegebedarfsplanung für die Jahre 2017 bis 2020.

 

Sie erinnert daran, dass das Risiko, heimplatzbedürftig zu werden, hauptsächlich Menschen über 80 Jahre haben. Anhand der Folien verdeutlicht sie, dass die Zahl der Menschen über 80 Jahre in den kommenden Jahren ansteigen wird, ab 2023 jedoch wieder leicht abnehmen wird. Die Zahl der pflegebedürftigen Menschen wird weiterhin ansteigen, durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wird sich diese Tendenz nochmals verstärken.

 

In den vergangenen Jahren war eine Versorgungsquote von ca. 17 % der über 80-Jährigen ausreichend. Anhand der genauen Versorgungsquote und der tatsächlichen Belegungszahlen seit 2009 wurde festgestellt, dass künftig eine Versorgungsquote von 17,2 % ausreichend und angemessen ist, wenn auch genügend Wahlmöglichkeiten vorhanden sein sollen. Diese Quote wurde bereits im vergangenen Jahr in der Konferenz Alter und Pflege festgelegt. Frau Gleiß erläutert, dass die Belegungsquote weiterhin beobachtet werden müsse, um die Versorgungsquote gegebenfalls anzupassen. Wird frühzeitig die Pflegeberatung eingebunden, ist es in vielen Fällen möglich, die notwendigen Hilfen auch ambulant zu erbringen, so dass eine stationäre Unterbringung verhindert werden kann. Aufgrund der Pflegestärkungsgesetze haben Pflegebedürftige und pflegende Angehörige bessere Ansprüche auf Leistungen der Pflegekassen. Nach Auskunft der AOK werden diese Leistungen auch oft in Anspruch genommen. Der Trend gehe dahin, ambulante Leistungen vermehrt vor stationären Leistungen in Anspruch zu nehmen.

 

Für 2020 wurde anhand der Quote ein Bedarf von 2.422 Plätzen errechnet. In der weiteren Berechnung wurden Neubauplanungen, Wohnplätze in Wohngemeinschaften und der Wegfall von Heimplätzen berücksichtigt. Es ergibt sich eine Unterdeckung von 136 Plätzen; insbesondere in Hohenlimburg und in Hagen-Nord fehlen Heimplätze. Frau Gleiß berichtet, dass bereits im vergangen Jahr festgestellt wurde, dass 112 Plätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen in Hagen fehlen. Auf die erfolgte Ausschreibung hat sich jedoch kein Interessent beworben, so dass nach den neu erfolgten Berechnungen weiterhin Plätze fehlen. Für die Stadt Hagen werde nun erneut eine verbindliche Pflegebedarfsplanung angestrebt.

 

Auf Nachfrage teilt Frau Gleiß mit, dass bei dieser Berechnung das Pflegeheim, das im Sommer 2017 in Hohenlimburg eröffnet wurde, bereits berücksichtigt wurde. Dennoch fehlen weiterhin vollstationäre Plätze in Hohenlimburg. Auf Nachfrage von Herrn Otto erläutert Frau Gleiß, dass die Bevölkerungsprognose vom Landesstatistikamt erstellt wurde; sicher wäre eine aktuelle Prognose der Stadt Hagen genauer. Leider kann vom Ressort Wahlen, Statistik, Stadtforschung derzeit keine Bevölkerungsprognose erstellt werden. Herr Otto möchte weiter wissen, wo Anträge auf Pflegeleistungen gestellt werden können und welche Stellen beraten. Frau Gleiß teilt mit, dass Anträge bei der Pflegekasse gestellt werden können, diese berät auch. Bei der Stadt Hagen gibt es darüber hinaus die Pflege- und Wohnberatung, die zum Thema Pflege berät.
 

Frau Gleiß verliest den Beschlussvorschlag. Herr Wirth stellt den Beschlussvorschlag der Vorlage zur Abstimmung.

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Beschluss:

  1. Der Pflegebedarfsplan für die Stadt Hagen für die Jahre 2017 bis 2020 wird wie vorgelegt beschlossen und gem. § 7 Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes verbindlich festgestellt.

 

  1. Die Stadt Hagen macht von ihrem Recht gem. § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW Gebrauch. Eine Förderung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 14 APG NRW, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hagen liegen und zusätzliche Plätze schaffen sollen, wird von einer Bedarfsbestätigung der Stadt abhängig gemacht. Diese wird nur erteilt, wenn ein Bedarf für die Einrichtung auf der Grundlage der örtlichen verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 APG NRW bestätigt werden kann. In der Bedarfsbestätigung kann festgelegt werden, in welchem Stadtbezirk der Bedarf besteht.
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Abstimmungsergebnis:

 

X

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

18

Dagegen:

./.

Enthaltungen:

./.

 

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://allris.hagen.de/publicto020?TOLFDNR=252430&selfaction=print