18.10.2017 - 7.2 Verwendung bezirksbezogener Mittel: Zuschuss fü...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.2
- Gremium:
- Bezirksvertretung Hohenlimburg
- Datum:
- Mi., 18.10.2017
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:05
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorschlag zur Tagesordnung
- Federführend:
- BV - Bezirksvertretung Hohenlimburg
- Bearbeitung:
- Gözde Odali
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:
Herr Voss erläutert, dass Schüler, Studenten und Auszubildende als ehrenamtliche Bademeister gewonnen werden konnten. Eine geringe Aufwandsentschädigung für die geleistete Tätigkeit macht die Aufgabe attraktiver.
Der Betrag i.H.v. 640 Euro ist für 2 Monate vorgesehen, jeweils 320 Euro und beträgt ziemlich genau die Hälfte von dem, was der Verein insgesamt aufbringt, um diese Bademeistersituation zu meistern.
Herr Voss ergänzt, dass der Förderverein des Richard-Römer-Lennebades bisher selbst für die Kosten aufkam, unter anderem auch für die Sonntagsöffnung der Sauna und lobt die bisherige Leistung des Fördervereins, so dass durch dieses Engagement die Öffnung des Bades weiter gewährleistet ist.
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt, aus ihren bezirksbezogenen Mitteln
dem Antragsteller Förderverein Richard- Römer- Lennebad
für die Maßnahme Förderung der ehrenamtlichen Aktivität
gemäß Antrag vom08.10.2017
einen Zuschuss in Höhe von 640,00 Euro zu gewähren.
Der Beschluss ist bis zum 15.11.2017 befristet. Die Umsetzung der Maßnahme und das Abrufen des Zuschusses mit der Vorlage der Verwendungsnachweise sind bis dahin vom Zuschussempfänger sicherzustellen. Geschieht dies nicht, erlischt der Anspruch auf Auszahlung des Zuschusses.
Abstimmungsergebnis:
| Ja | Nein | Enthalten |
CDU | 5 |
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SPD | 2 | 1 |
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Bürger für Hohenlimburg | 2 |
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Bündnis 90 / Die Grünen |
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HAGEN AKTIV | 1 |
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X | Mit Mehrheit beschlossen | ||
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Dafür: | 10 | ||
Dagegen: | 1 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||
Herr Schmidt und Frau Pfefferer haben sich gemäß § 43 i. V. m. § 31 GO NW für befangen erklärt und nicht an der Beratung und Abstimmung teilgenommen.
