05.10.2017 - 5.5 Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten von...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.5
- Sitzung:
-
Sitzung des Rates der Stadt Hagen
- Gremium:
- Rat der Stadt Hagen
- Datum:
- Do., 05.10.2017
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB01 - Oberbürgermeister
- Bearbeitung:
- Thomas Brauers
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Beschluss:
- Der Rat der Stadt Hagen ermächtigt den Oberbürgermeister, für die HVG folgenden schriftlichen Gesellschafterbeschluss nach § 13 Abs. 3 des HVG-Gesellschaftsvertrages zu fassen:
“Die Stadt Hagen als Alleingesellschafterin der HVG stimmt zu, dass die HVG als Gesellschafterin der HEB GmbH (HEB) im Wege eines nach § 48 Abs. 2 GmbHG zu fassenden schriftlichen Gesellschafterbeschlusses für die HEB GmbH der Weiterbestellung der aktuell im HEB-Aufsichtsrat vertretenen Arbeitnehmervertreter bis zur Neubestellung der durch die Räte von Hagen und Dortmund gemäß § 9 Abs. 7 des geänderten Gesellschaftsvertrages der HEB GmbH nach den Regelungen des § 108a GO NRW zu bestellenden Arbeitnehmervertreter, längstens aber bis zum 30.06.2019 zustimmt.“
Der Oberbürgermeister wird zu allen rechtlich notwendigen oder sachgerechten Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses ermächtigt.
- Der Rat der Stadt Hagen ermächtigt den Oberbürgermeister, für die G.I.V. folgenden schriftlichen Gesellschafterbeschluss nach § 48 Abs. 2 GO NRW zu fassen:
“Die Stadt Hagen als Alleingesellschafterin der G.I.V. stimmt zu, dass die G.I.V. als Gesellschafterin der HUI GmbH (HUI) im Wege eines nach § 48 Abs. 2 GmbHG zu fassenden schriftlichen Gesellschafterbeschlusses für die HUI GmbH der Weiterbestellung der aktuell im HUI-Aufsichtsrat vertretenen Arbeitnehmervertreter bis zur Neubestellung der gemäß § 9 Abs. 7 des geänderten Gesellschaftsvertrages der HUI GmbH nach den Regelungen des § 108a GO NRW durch die Räte von Hagen und Dortmund zu bestellenden Arbeitnehmervertreter, längstens aber bis zum 30.06.2019 zustimmt.“
Der Oberbürgermeister wird zu allen rechtlich notwendigen oder sachgerechten Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses ermächtigt.
