18.05.2017 - 5.24 Übertragung städtischer Grundstücke an den Wirt...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Oberbürgermeister Schulz verweist auf den Fragenkatalog der Fraktion Hagen Aktiv sowie auf die Antwort der Verwaltung hierzu, welche als Anlage 2 Gegenstand der Niederschrift sind. 

 

Herr Dr. Bücker bedankt sich für die Antwort der Verwaltung auf die schriftlichen Anfragen. Von 2011 bis 2017 dauere die Angelegenheit bereits 6 Jahre. Er fragt, warum diese Dinge nicht eher angegangen worden sind.

 

Herr Grothe antwortet, dass die Diskussionen mit Notaren und dem Grundbuchamt längere Zeit in Anspruch genommen habe. Der Rat habe seinerzeit beschlossen, anhand eines Lageplanes und einer Liste die Grundstücke in den WBH zu übertragen. Nach einer längeren Prüfung komme das Grundbuchamt jetzt zu der Aussage, dass eine detaillierte Liste mit der Bezeichnung der Flurstücke benötigt werde. Die Verwaltung habe auch deshalb längere Zeit benötigt, weil sie auch wirtschaftlich arbeiten wollte.

 

Herr Panzer erklärt, dass es sich um die Abwicklung eines Kaufgeschäftes handele. Er geht auf die 4 Anlagen der Vorlage ein. Als Liste 2 b gehören die übertragenen Flurstücke, Stand Dezember 2016, dazu. Dies seien insgesamt 193 Flächen mit einer Gesamtgröße von über 4 Mio. m². Teilflächen ließen sich nicht im Grundbuch umtragen. Wenn diese umgetragen werden sollte, müssten neue Vermessungen stattfinden. Er fragt, ob dies vorgesehen sei.

 

Herr Riechel fragt den Kämmerer vor dem Hintergrund, dass der Eigentümer der Grundstücke die Stadt Hagen sei, ob die Grundstücke in der Bilanz der Stadt oder bei dem WBH erfasst wurden. Sollten die Grundstücke bei der Stadt erfasst worden sein, möchte er wissen, wie bisher überhaupt ein Verkauf stattgefunden haben könne.

 

Herr Gerbersmann antwortet, dass es sich ursprünglich um Grundstücke handelte, die sich im Vermögen der Stadt befunden haben und auch entsprechend bilanziert waren. Mit der Ausgliederung wurden insbesondere die Friedhofs- und Waldflächen an den WBH übertragen. Dafür habe der WBH unter Verrechnung anderer Dinge einen Kaufpreis in Höhe von ca. 9 Mio. € gezahlt. Mit der Ausgliederung befinde sich das Grundstücksvermögen im Vermögen des WBH. Gleichzeitig habe das Vermögen des WBH bei der Bilanz der Stadt Hagen auch entsprechende Berücksichtigung.

 

Herr Bihs erklärt, dass mit dieser Vorlage erstmal nur die komplett zu übertragenen Flurstücke auf den WBH übertragen werden. Für die restlichen Flurstücke, welche unterschiedliche Nutzungen haben, wie z. B. Wald und Straße, müsse eine Teilungsvermessungen erfolgen. Die Kosten dafür liegen ca. bei ¼ Mio. € im Übertrag.

 

Herr Schmidt fragt, welche Auswirkungen die nicht erfolgte Grundbuchübertragung auf die Grundstücksgeschäfte habe, die in der Zwischenzeit durch die WBH getätigt worden sind.

 

Herr Oberbürgermeister Schulz verweist auf die ausgelegte Antwort der Verwaltung (Anlage 2 der Niederschrift) auf die Fragen der Fraktion Hagen Aktiv. 

 

Herr Bihs antwortet, dass der WBH auf Wunsch des Rates nicht so viele Grundstücke verkauft habe. Die Modalitäten wurden jeweils zwischen dem Erwerber und dem Verkäufer gegen gezeichnet. Es gebe keine weiteren Auswirkungen.

 

Herr Schmidt macht deutlich, dass es der Ratsgruppe BfHo/Piraten schwer falle, dieser Vorlage zuzustimmen. Er weist darauf hin, dass die Anlagen 1 – 11 nicht in Allris abrufbar seien.

 

Herr Rudel weist ebenfalls darauf hin, dass die Lagepläne, die Anlagen 1 – 11, in Allris nicht zu finden waren.

 

Herr Bihs antwortet, dass es sich bei den Anlagen 1 – 11 im Wesentlichen um Pläne handele, die in den Sitzhungen ausgehängt, aber nicht in Allris archiviert worden sind. Seitens der Verwaltung wurde seinerzeit der Schwerpunkt auf die Planunterlagen gelegt. Anhand der Planunterlagen wurden die zu übertragenden Grundstücke erläutert. Der Vorlage lag eine Liste bei. Leider wurde im Beschluss nur festgehalten, dass die Grundstücke entsprechend der Planunterlage übereignet werden. Dies reiche dem Grundbuchamt nicht aus. Dort werde eine Flurstücksliste benötigt. Diese wurde zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Herr Riechel merkt an, dass die Grundstücke auf den WBH übergegangen sind. Wenn der WBH die Grundstücke besessen habe, sei nach der Satzung die Notwendigkeit gegeben, dass die Stadt auf ihr Weisungsrecht verzichte, wenn es um die Verkäufe von Grundstücke gehe.

 

Herr Grothe antwortet, dass sich das Weisungsrecht in der Geschäftsordnung des WBH auf eine bestimmte Wertgrenze in Höhe von 50.000,00 € beziehe. Alle Grundstücke oberhalb dieser Wertgrenze werden dem Rat zur Kenntnis gegeben.

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Beschluss:

1. Der Rat bestätigt, dass die als Anlage 1 beigefügten Listen (Teil A Liste der vollständig, Teil B Liste der teilweise auf den WBH zu übertragenden Grundstücke) Gegenstand des Ausgliederungsberichts waren, der Bestandteil der Anlage 4 der Öffentlichen Beschlussvorlage vom 09.02.2010 (Drucksachennummer 0986-2/2010) war, die dem Ratsbeschluss vom 24.02.2011 zugrunde lag. Die in den Listen aufgeführten (Teil-) Grundstücke sollten im Rahmen der Ausgliederung auf den WBH übertragen werden. Sie wurden in den Anlagen 1-11 zur Anlage 4 in Form von Lageplänen dargestellt.

 

2. Der Rat bestätigt darüber hinaus, dass die als Anlage 2 (Teil A Liste der vollständig, Teil B Liste der teilweise auf den WBH zu übertragenden Grundstücke) beigefügten Listen die zwischenzeitlich durch Teilung, Fortschreibung oder Vereinigung eingetretenen Veränderungen abbilden und diese (Teil-) Grundstücke Gegenstand des Ausgliederungsberichts waren, der als Anlage 4 Bestandteil der Öffentlichen Beschlussvorlage vom 09.02.2010 (Drucksachennummer 0986-2/2010) war, die dem Ratsbeschluss vom 24.02.2011 zugrunde lag.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

OB

1

 

 

SPD

16

2

 

CDU

16

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

5

 

 

Hagen Aktiv

 

 

4

Die Linke

3

 

 

AfD

2

 

1

FDP

1

 

 

BfHo/Piraten Hagen

 

2

 

Pro Deutschland

-

-

-

fraktionslos

1

 

 

 

 

x

Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

45

Dagegen:

4

Enthaltungen:

5

 

Herr Treß hat sich gem. § 43 i. V. m. § 31 GO NW für befangen erklärt und nicht an der Beratung oder Abstimmung teilgenommen.

 

 

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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen