04.05.2017 - 3.3 Anfrage der Fraktion Hagen Aktiv:Besteuerung vo...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.3
- Gremium:
- Haupt- und Finanzausschuss
- Datum:
- Do., 04.05.2017
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Anfrage
- Federführend:
- FB01 - Oberbürgermeister
- Bearbeitung:
- Stefan Schirmer
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Dr. Bücker möchte hinsichtlich der zweiten Frage wissen, nach welchen genauen Kriterien die Billigkeitsmaßnahmen beurteilt werden sollen und ob diese Kriterien der Politik vorgelegt werden müssen.
Herr Gerbersmann teilt dazu mit, dass Kriterien derzeit nur in allgemeiner Form vorlägen, nicht speziell bezogen auf Sanierungsgewinne. Wenn eine Firma darlegen konnte, dass Sanierungsgewinne darauf zurückzuführen seien, dass andere Personen oder Firmen auf Forderungen verzichtet hätten, habe die Stadt die Besteuerung dieser Gewinne bisher als unbillig angesehen. Dies sei in der bisherigen Form nicht mehr möglich.
Zweites Kriterium sei die Beurteilung der Sanierungsfähigkeit gewesen, die nun auch nicht ausreiche.
Die Stadt habe sich bisher jeweils an die Beurteilungen der Finanzverwaltung angelehnt.
Zukünftig werde man sich an die allgemeinen Billigkeitsregeln halten müssen, die immer gelten würden, wenn ein Erlass aus Billigkeitsgründen geprüft werde.
Frau Schmitz konkretisiert, dass bei einem Erlassantrag die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners berücksichtigt und nach pflichtgemäßem Ermessen über den Antrag entschieden werden müsse. Im Falle von Sanierungsgewinnen sei es für den Steuerschuldner schwer nachweisbar, dass er durch die Steuerzahlung in eine Schieflage kommen würde, die er nicht mehr bewältigen könne, denn durch die Sanierung sei der Betrieb aus der Schieflage herausgekommen.
Im Rahmen der Billigkeitserwägungen könne daher eine Stundung realistischer sein.
Im Moment denke das Land darüber nach, Sanierungsgewinne als Variante für Firmen steuerfrei zu stellen.
Herr Dr. Ramrath möchte wissen, ob es Prüfungen oder Fachdiskussionen darüber gebe, wie mit Erlassfällen umgegangen werden soll, bei denen in den letzten Jahren aufgrund des BMF-Erlasses Sanierungsgewinne freigestellt worden seien.
Frau Schmitz teilt mit, dass der Gesetzgeber eine rückwirkende Wirkung in Betracht ziehe. Das Finanzamt lasse solche Fälle derzeit ruhen und warte die weitere Entwicklung ab.
Zur Beteiligung der Politik führt sie aus, dass diese dann erfolge, wenn die festgelegte Betragsgrenze erreicht werde.
Anlagen zur Vorlage
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1
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