21.07.2016 - 3 Repowering einer vorhandenen Windenergieanlage ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3
- Sitzung:
-
Sitzung des Landschaftsbeirates
- Gremium:
- Naturschutzbeirat
- Datum:
- Do., 21.07.2016
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Annegret Schulte
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:
Herr Bühren erklärt sich für befangen und nimmt im Zuschauerbereich Platz.
Herr Meilwes stellt unter Verwendung diverser Rechercheergebnisse und Rechtsauswertungen (Anlage I) seine Bedenken zur verfahrenstechnischen Vorgehensweise vor, die unter Beteiligung der Herren Dr. Hülsbusch, Wiemann, Dr. Braun, Huyeng und Frau Hille mit folgendem Ergebnis diskutiert werden:
Hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit des Windenergieerlasses interpretiert die Verwaltung die Ausführungen des Erlasses selbst und die vorgelegte Literatur so, dass der Erlass im Rahmen von städtebaulichen Planungen, wie z. B. der Ausweisung von Windenergiekonzentrationszonen im FNP, für den Träger der Städtebauplanung nicht verbindlich sei. Im vorliegenden Fall ist die Genehmigungsbehörde jedoch bei der Genehmigung einer konkreten Anlage in ihrer Entscheidung nach BImSchG an den Erlass gebunden.
Zur Beteiligungsnotwendigkeit des LB wird seitens der Verwaltung ausgeführt, dass die BImSchG-Genehmigung sowohl die Befreiung nach BNatSchG als auch die Baugenehmigung inkludiert. Hierzu sind die uLB und die Bauordnung im Verfahren zu beteiligen. Stimmen die Behörden zu, muss die Genehmigung erteilt werden. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Vorratsbeschlusses des UWA hat die uLB ihre Zustimmung mit dem Hinweis signalisiert, dass noch Anregungen aus dem LB kommen können, die in den Bescheid aufgenommen werden. Diese Einschätzung wird auch von der hLB geteilt, die im Verfahren beteiligt wurde.
Es wird festgestellt, dass der UWA gem. Punkt 7 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Hagen letztendlich über einen Widerspruch des LB gegen die geplante Erteilung einer Befreiung zu entscheiden hat.
Die Höhenbegrenzung von Windenergieanlagen auf 100 m wurde im rechtskräftigen FNP nach Abwägung aufgenommen. Somit ist jeder Verstoß gegen die Höhenbegrenzung eine Abweichung, die aus Sicht von Herrn Meilwes bei der Zustimmung des LB zur Erteilung einer Befreiung besonders berücksichtigt werden muss. Nach Information der Genehmigungsbehörde ist diese Höhenbegrenzung nicht mehr zu halten, da von den zehn auf Hagener Stadtgebiet befindlichen Windenergieanlagen bereits vier diese Begrenzung überschreiten. Insofern liege kein Präzedenzfall vor. Ferner entsprächen die 100 m Höhenbegrenzung nicht mehr dem Stand der Technik. Auch lägen keine städtebaulichen Ziele vor, die der Höhe der beantragten Anlage widersprechen. Letztendlich empfiehlt der Windenergieerlass, die Höhenbegrenzung zu überprüfen. So hat der Rat der Stadt bereits ein FNP-Änderungsverfahren zur Aufhebung der Höhenbegrenzung eingeleitet.
Anlagen zur Vorlage
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Anlagen
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