21.06.2016 - 6.1 Repowering einer vorhandenen Windenergieanlage ...

Beschluss:
vertagt
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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

 

Berichterstatterin Frau Hille.

 

Unter Beteiligung der Herren Bögemann, Dr. Hülsbusch, Reinshagen, Sirringhaus, Meilwes, Munzlinger, Drane, Freier, Wiemann, Riegel und Dr. Braun sowie Frau Hille werden folgende Punkte auf Anfragen aus dem LB erörtert bzw. geklärt:

 

Der Abstand zur Wohnbebauung ist höher als die dreifache Anlagenhöhe und liegt bei mindestens 453 m.

 

Das Landesbüro der Naturschutzverbände in Oberhausen wurde im Verfahren beteiligt und hat keine Stellungnahme abgegeben. Ferner wurde der Märkische Kreis mit seiner unteren Umweltschutzbehörde und unteren Landschaftsbehörde beteiligt, da sich auf dem Kreisgebiet Windenergieanlagen befinden, die in der allgemeinen Vorprüfung zur UVP berücksichtigt werden mussten. Außerdem wurde die benachbarte Gemeinde Schalksmühle beteiligt. Seitens des Märkischen Kreis und der Gemeinde Schalksmühle wurden keine Einwände im Verfahren vorgetragen. Insgesamt ist die eingehende Prüfung der UVP-Pflicht zu dem Ergebnis gekommen, dass für die hier beantragte Anlage keine UVP durchgeführt werden musste. Schließlich wurden die zivilen und militärischen Luftfahrtbehörden im Verfahren beteiligt. Ihre vorgebrachten Auflagen  werden Eingang in den Bescheid finden.

 

Eine Beeinträchtigung der Anwohner durch Schlagschatten wird durch einen Abschaltalgorithmus unterbunden, der u. a. auf Basis der Parameter Winkel, Windgeschwindigkeit, Uhrzeit, Jahreskalender und Sonnenstand programmiert wird. Dabei ist eine Beeinträchtigung durch Schlagschatten für die Dauer von insgesamt 30 Stunden pro Jahr aufgrund der rechtlichen Vorgaben zu tolerieren. Gleichzeitig kann die vorhandene benachbarte Anlage an diese Automatik gekoppelt werden. Die Funktionalität sämtlicher Algorithmen wird aufgezeichnet, behördlich kontrolliert und bei Bedarf angepasst.

 

Der geltende FNP sieht eine Höhenbegrenzung von Windenergieanlagen auf 100 m vor. Nach Aussage in der Stellungnahme des Planungsamtes wurde diese Höhenbegrenzung bereits bei einigen Anlagen auf Hagener Stadtgebiet vor Rechtskraft des FNP überschritten. Laut neuerer Rechtsprechung und dem Windenergieerlass halten diese Höhenbegrenzungen im FNP keiner gerichtlichen Überprüfung stand. Zudem befinde sich der FNP neu in Aufstellung. Insofern sei das Vorhaben planungsrechtlich zulässig.

 

Die erforderliche Baugenehmigung für den Neubau der Anlage wird gebündelt in der Genehmigung nach BImSchG erteilt.

 

Herr Meilwes fordert die Berücksichtigung des Kranichzuges in der Artenschutzprüfung. Er gibt zu Protokoll, dass der aktuelle Windenergieerlass, nach dem der Vogelzug vernachlässigt werden kann und die v. g. planungsrechtlichen Aussagen getroffen werden, eine Verwaltungsvorschrift ist und kein Gesetz. Genehmigungsbehörden könnten demnach auch von diesen Sichtweisen abweichen.

 

Die Erschließung der neuen Anlage soll über das vorhandene Strom- und Wegenetz erfolgen.

 

Die Ausgleichsflächen für den Schwarzstorch befinden sich in einem Seitental in der Nähe der Rölveder Mühle.

 

Zur Prognose der Auswirkungen auf den Rotmilan wurden 12 umliegende Anlagen im Radius von 6000 m untersucht. Zur Organisation des Erntebeginns und der damit verbundenen Abschaltung der Anlage zum Schutze des Rotmilans wurden Verträge mit den betroffenen Flächeneigentümern und Landwirten geschlossen, dass diese der Betreiberin der Anlage von der anstehenden Ernte unterrichten müssen. Sie dürfen ferner erst dann mit der Ernte beginnen, wenn die Anlage abgestellt wurde. Die Betreiberin der beantragten Anlage hat sich freiwillig dazu bereit erklärt, auch ihre benachbarte Anlage im Zuge der Ernte abzuschalten.

 

Zur Gewährleistung des Brandschutzes ist die Menge der brennbaren Flüssigkeiten in der Windkraftanlage auf ein Minimum begrenzt, die Anlage wird ferner gegen Blitzschlag geschützt. Herr Bögemann bittet zu prüfen, ob der Hersteller der Anlage eine Selbstlöscheinrichtung anbietet. Nach seiner Kenntnis ist dies heute Standard.

 

Zu den Lärmimmissionen wurde ein Gutachten angefertigt, bei dem auch die benachbarten Windkraftanlagen einbezogen wurden. Die Grenzwerte können im Ergebnis eingehalten werden. Zudem werde sich die neue Anlage insgesamt langsamer und geräuschärmer drehen, wobei sich nach Aussage der Verwaltung die Reichweite der Schallemission nicht erhöhen wird.

 

Seitens des LB wird das Erfordernis formuliert, das Artenschutzgutachten und den Landschaftspflegerischen Begleitplan einzusehen, bevor über die Vorlage beschlossen werden kann. Seitens der Herren Munzlinger und Meilwes wird der Antrag gestellt, die Vorlage in erster Lesung zu behandeln. Insbesondere die vorliegenden Ausführungen zu den Planungsrelevanten Arten werden als nicht ausreichend angesehen. Auch werden konkrete Flächenangaben zu den Mastfußbrachen vermisst. Zur Prüfung der Gutachten wird eine Arbeitsgruppe, bestehend aus den Herren Meilwes, Munzlinger und Riegel, gebildet.

 

Aufgrund der Tatsache, dass die nächste reguläre Sitzung des LB erst im September 2016 angesetzt ist, wird seitens der Verwaltung auf die eng gefassten Fristen zur Durchführung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und die Klagebefugnisse der Antragstellerin hingewiesen.

 

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Beschluss:

 

Der Landschaftsbeirat behandelt die Vorlage in 1. Lesung.

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Abstimmungsergebnis:

 

x

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

      12

Dagegen:

        0

Enthaltungen:

        1

 

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Anlagen zur Vorlage