28.06.2016 - 6.6 Repowering einer vorhandenen Windenergieanlage ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

 

Herr Panzer erläutert, dass es im Landschaftsbeirat noch Beratungsbedarf gab und diesen TOP als 1. Lesung behandelt wurde. Aus diesem Grunde habe der UWA einen Vorratsbeschluss gefasst, dass er dem Vorhaben aus Gesichtspunkten des Landschaftsschutzes zustimme.

Herr Dr. Braun erläutert, dass der Landschaftsbeirat für die Beschlussfassung vorgesehen sei, da diese Anlage dem zur Zeit gültigen Landschaftsplan widerspräche und deshalb eine Befreiung erteilt werden müsse. Um dem Informationsbedarf nachzukommen, finde am 07.07.2016 eine Sondersitzung des LB statt. Der STEA wird zur Kenntnisnahme der Vorlage aufgefordert.

Herr Grothe führt aus, dass dieser Investor einen Vorbescheid für die Vergrößerung der bestehenden Anlage habe und deshalb anders beurteilt würde, als wenn ein neuer Antrag gestellt werde.

Herr Schmidt sagt, dass nach seiner Meinung dieser Vorlage gar nicht zugestimmt werden könne, da es die Höhenbegrenzung noch gäbe. In der Vorlage werde ausgeführt, dass die Anlage um 3 m versetzt neu aufgebaut wird. Seiner Meinung nach ist ein Repowering nur an dem gleichen Standort und nicht versetzt möglich. Dazu wäre seiner Ansicht nach ein Bauantrag nötig.

Herr Hoffmann führt aus, dass diese Vorlage in der BV Eilpe/Dahl unter Mitteilungen behandelt wurde. Jetzt habe er noch verschiedene Fragen. Es gibt einen Ratsbeschluss mit einer Höhenfestsetzung für Windkraftanlagen auf 125 m. Warum überschreitet diese Anlage die bestehende Festsetzung? Bedeutet dies, dass dann alle umliegenden Anlagen auch auf diese Höhe „repowered“ werden können? Warum wird die Anlage um 3 m versetzt? Ist dafür ein Bauantrag erforderlich? Wird auch die Standsicherheit geprüft und welche Auflagen sind mit der Genehmigung verbunden? Gibt es ein neues Schallschutzgutachten? Handelt es sich bei den Ausgleichsflächen um Flächen, die dem Landschaftsschutz unterliegen?

Herr Dr. Braun erläutert, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine neue Anlage direkt daneben erstellt werde. Die Ausgleichs- und Ersatzflächen liegen im Landschaftsschutzgebiet. Die Artenschutzprüfung II wird dem LB insgesamt noch zur Kenntnis gegeben und dort sind alle Auflagen aufgeführt. Natürlich gäbe es auch ein Schallschutzgutachten und alle Gutachten, die für eine Beurteilung der Anlage nötig seien, so dass nach Auffassung der Genehmigungsbehörden keine Gründe vorlägen, diese Genehmigung zu verweigern.

Herr Dr. Ramrath fragt nach der FNP-Teiländerung Nr. 55. Ist dort eine Höhenbegrenzung festgeschrieben und wodurch wird diese jetzt aufgehoben.

Herr Bleja erläutert, dass sowohl das Planungsamt als auch das Rechtsamt der Auffassung seien, dass Teile einer Satzung und auch eines FNPs, funktionslos werden können. Sie werden funktionslos, wenn die Festsetzungen nicht mehr den rechtlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen entsprächen und auch sonst nicht mehr durchsetzbar seien. Von den 10 bestehenden Windkraftanlagen seien nach seinem Kenntnisstand 4 höher als die Höhenfestsetzung von 100m. Diese Festsetzung sei städtebaulich nicht begründbar. Aus der laufenden Rechtsprechung heraus sei erkennbar, dass eine solche Höhenfestsetzung nicht mehr akzeptiert würde.

Herr Dr. Braun ergänzt, dass auch der neue Windkrafterlass NRW keine Höhenbegrenzung vorsehe.

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Beschluss:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

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Abstimmungsergebnis:

 

X

Zur Kenntnis genommen

 

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Anlagen zur Vorlage