09.03.2016 - 3 Teilflächennutzungsplan Windenergie hier: Übera...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

 

 

Unter Beteiligung der Herren Meilwes, Külpmann, Munzlinger, Bleja, Gimpel und Bögemann werden folgende Aspekte angesprochen:

 

Der Verzicht auf Ausweisung von WEA-Konzentrationszonen entzieht der Gemeinde die Steuerungsmöglichkeiten, da an jeder Stelle im Außenbereich Anträge auf die Errichtung von WEA möglich wären und nur noch der Einzelfall geprüft würde. Es wird angeregt, die Lärmprognosen in die Einzelgenehmigungen zu verlagern, Raumnutzungsanalysen erst durchführen, wenn die ASP 2 abgeschlossen ist, und ausschließlich weiche Kriterien bei der Findung der Zonen anzuwenden. Grundsätzlich wird Kritik daran erhoben, dass die ASP 2 noch nicht abgeschlossen ist und für die Gremienmitglieder nicht einsehbar ist. Aussagen zu den Auswirkungen auf den jährlichen Vogelzug werden in der Vorlage genauso vermisst, wie Aussagen zur Brandgefahr von WEA in Waldgebieten. Es wird festgestellt, dass bestehende Anlagen Bestandsschutz genießen.

 

Herr Bleja betont, dass es sich bei der Vorlage um eine vorgezogene Information handelt, bei der das Votum eingeholt werden soll mit den Zonen, die anhand der angelegten Kriterien derzeit übrig geblieben sind, weiter im Verfahren voranzuschreiten. Dabei gehe es im Sinne einer vertrauensvollen, fairen Umgangsweise darum, auszuloten, ob es sich für die Investoren lohnt, noch weitergehende Untersuchungen zu finanzieren. Das bedeutet, dass die Gutachten zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vollständig sein müssen.

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Beschluss:

 

Der Landschaftsbeirat lehnt den Beschlussvorschlag der Verwaltung ab und empfiehlt, die Beschlussfassung bis zu dem Zeitpunkt zu vertagen, bis die abgeschlossene Artenschutzprüfung 2 (ASP 2) vorliegt.

 

Begründung:

 

Dem Landschaftsbeirat sind die Teilergebnisse der ASP 2 nicht bekannt und auch nicht zugänglich gemacht worden.

 

Erst eine abgeschlossene Artenschutzpfung führt dazu, dass die zu beteiligenden Gremien weitergehende Beschlüsse fassen und dazu Empfehlungen formulieren können.

 

Die vorgesehenen Raumnutzungsanalysen sind erst auf der Grundlage einer abgeschlossenen ASP 2 möglich.

 

Die Beschränkung der Raumnutzungsanalysen für die Zonen 2, 5, 10, 11.1 und 12 auf nur zwei Arten lehnt der Landschaftsbeirat ab. Die Berücksichtigung weiterer Arten, wie zum Beispiel Uhu, Haselhuhn und Fledermaus etc., sind unabdingbar. Die Zone 7.2 ist in eine Raumnutzungsanalyse einzubeziehen.

 

Der anerkannte und auch allen Vogelbeobachtern bekannte Vogelzug im Bereich der Untersuchungsräume wird in der gesamten Beschlussvorlage nicht berücksichtigt, ja nicht einmal erwähnt. Auch hier hält der Landschaftsbeirat eine umfassende Prüfung für erforderlich.

 

In der gesamten Vorlage wird nicht auf die besondere Problematik einer Windenergieanlage im Wald eingegangen, wenn sie in Brand gerät. Das ist eine unterschätzte Gefahr, die in einer Analyse darzustellen ist. Allein in Deutschland brannten im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 14.01.2016 neun Windenergieanlagen.

 

Die Immissionsrichtwerte sollten in der Vorlage nicht festgeschrieben werden, sondern durch eine Einzelfallprüfung im Verfahren nach BImSchG geklärt werden.

 

Als Grundlage zur Beurteilung der optisch bedrängenden Wirkung sind Windenergieanlagen mit einer Höhe von 200 m einzubeziehen.

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Abstimmungsergebnis:

 

x

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

      14

Dagegen:

        0

Enthaltungen:

        0

 

 

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Anlagen zur Vorlage

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