27.04.2004 - 10 Bebauungsplan 12/80 (378) - Muhler Kopf - ...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Nach dem Willen von Herrn Gerbersmann muss die Erschließung so geplant sein, dass entweder Fremdgrundstücke hierfür nicht in Anspruch genommen werden müssen oder aber Einvernehmen mit dem Eigentümer erzielt werde.

 

Herr Schädel berichtet, dass der Bauträger zugesagt habe, nach der Offenlage die vertraglichen Voraussetzungen für die Erschließung zu regeln. Es gehe hier um eine Spitzparzelle mit 2 qm Größe. Die Verwaltung wolle nach Vorliegen von Planungsrecht in diesem Fall das Instrument der Grenzregelung bemühen, falls kein freihändiger Erwerb möglich sei. Zunächst gehe es um die Offenlage und die anschließende Bearbeitung der Bedenken und Anregungen. Möglicherweise sei auch die Erschließung über das städtische Grundstück machbar, jedoch ginge dann eine Baufläche verloren.

 

Herr Hauck bietet an, Gespräche mit den unterschiedlichen Grundstückseigentümern zu führen.

 

Herr Asbeck schlägt anschließend einen Auftrag an die Verwaltung vor, das Problem der Erschließung vor dem Satzungsbeschluss entweder durch Gespräche im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern oder durch andere Erschließungsmodalitäten zu lösen.

 

Hiergegen werden  keine Bedenken erhoben.

 

Herr Asbeck weist darauf hin, dass dem Satzungsbeschluss nicht zugestimmt werden könne, wenn das Problem der Erschließung nicht gelöst sei.

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1.) Der Rat der Stadt Hagen beschließt gemäß § 1 Abs. 6 BauGB über die     

Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, die im Rahmen der          

vorgezogenen Beteiligung gemäß § 4 BauGB vorgebracht wurden.               

                                                                           

2.) Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Verkleinerung des               

    Geltungsbereiches.                                                      

                                                                           

                                                                      <    

Neuer Geltungsbereich:                                                     

                                                                            

Der Verlauf der Plangebietsgrenze wird im Uhrzeigersinn wie folgt be-      

schrieben:                                                                 

                                                                            

Die Grenze verläuft ab dem Bahnübergang (südlich des Bahnhofes) zwi-       

schen der Heedfelder Straße und der Sterbecke bis zur Einmündung der       

Oelmühler Straße. Die Oehlmühler Straße gehört bis zum Haus Nr. 7 zum      

Plangebiet. Dort quert die Grenze die Oehlmühler Straße und verläuft       

nach Westen, 3 m parallel vor dem bestehenden Wohnhaus Oelmühlerstraße     

10 vorbei bis an die westliche Grundstücksgrenze. Von dort geht die

Grenze nach Süden entlang der rückwärtigen Gärten der Häuser Oehlmüh-    

lerstraße 10 bis 42 bis über den Wilfesche Bach hinter Haus Nr. 42.      

Dort verläuft die Grenze ein Stück entlang der Oelmühlerstraße bis zu    

einer Brücke wo sie den Wilfesche Bach erneut quert. Hier steigt die     

Grenze den Hang hinauf bis zum Waldrand. Der Waldrand bildet die Süd-    

grenze des Plangebietes. Ab dem Wirtschaftsweg, der zum Wald führt,      

verläuft die Grenze in einer geraden Linie über die Wiese den Hang       

hinab zur Gleistrasse der Volmetalbahn (Dortmund - Lüdenscheid) im       

Westen. Im Nordwesten verläuft die Grenze entlang der Bahnflächen der    

Volmetalbahn bis zur Sterbecke und vor dem Elektrohäuschen auf die       

Heedfelder Straße.                                                        

                                                                         

Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Dahl, Flur 11, die Flur-    

stücke 108, 111, 372, 373, 403, 432, 516, 660, teilweise 673, 678,       

680, 682, 683, 687, teilweise 691, 707, 729, 821, teilweise 822.         

                                                                         

In dem im Sitzungssaal aufgehängten Bebauungsplan - Entwurf ist das      

oben beschriebene Plangebiet eindeutig dargestellt. Ein Lageplan liegt

dieser Vorlage bei.                                                     

                                                                        

3.) Der Rat der Stadt Hagen beschließt die öffentliche Auslegung gemäß  

§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der z.Z. gültigen Fassung des im    

Sitzungssaal aufgehängten Bebauungsplan - Entwurfes 12/80 (378)         

- Muhler Kopf - nebst Begründung vom 22.01.2004, die als Anlage Be-     

standteil dieser Vorlage ist, sowie die öffentliche Auslegung des dazu  

gehörenden Grünordnungsplanes von Dezember 2003, der ebenfalls als An-  

lage Bestandteil dieser Vorlage und des Bebauungsplanes ist.

 

 

Zusatz:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, das Problem der Erschließung vor dem Satzungsbeschluss entweder im Rahmen von Gesprächen im Einvernehmen mit dem Eigentümer oder aber durch andere Erschließungsalternativen zu lösen.

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 Einstimmig beschlossen

 

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