27.04.2004 - 10 Bebauungsplan 12/80 (378) - Muhler Kopf - ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 10
- Gremium:
- Stadtentwicklungsausschuss
- Datum:
- Di., 27.04.2004
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Hans-Martin Schaefer
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Nach dem Willen von Herrn Gerbersmann muss die Erschließung so geplant sein, dass entweder Fremdgrundstücke hierfür nicht in Anspruch genommen werden müssen oder aber Einvernehmen mit dem Eigentümer erzielt werde.
Herr
Schädel berichtet, dass der Bauträger zugesagt habe, nach der Offenlage die vertraglichen
Voraussetzungen für die Erschließung zu regeln. Es gehe hier um eine Spitzparzelle
mit 2 qm Größe. Die Verwaltung wolle nach Vorliegen von Planungsrecht in diesem
Fall das Instrument der Grenzregelung bemühen, falls kein freihändiger Erwerb
möglich sei. Zunächst gehe es um die Offenlage und die anschließende
Bearbeitung der Bedenken und Anregungen. Möglicherweise sei auch die
Erschließung über das städtische Grundstück machbar, jedoch ginge dann eine
Baufläche verloren.
Herr Hauck
bietet an, Gespräche mit den unterschiedlichen Grundstückseigentümern zu
führen.
Herr Asbeck
schlägt anschließend einen Auftrag an die Verwaltung vor, das Problem der
Erschließung vor dem Satzungsbeschluss entweder durch Gespräche im Einvernehmen
mit den Grundstückseigentümern oder durch andere Erschließungsmodalitäten zu
lösen.
Hiergegen
werden keine Bedenken erhoben.
Herr Asbeck
weist darauf hin, dass dem Satzungsbeschluss nicht zugestimmt werden könne,
wenn das Problem der Erschließung nicht gelöst sei.
1.) Der Rat der Stadt Hagen beschließt
gemäß § 1 Abs. 6 BauGB über die
Stellungnahmen der Träger öffentlicher
Belange, die im Rahmen der
vorgezogenen Beteiligung gemäß § 4
BauGB vorgebracht wurden.
2.) Der Rat der Stadt Hagen beschließt
die Verkleinerung des
Geltungsbereiches.
<
Neuer Geltungsbereich:
Der Verlauf der Plangebietsgrenze wird
im Uhrzeigersinn wie folgt be-
schrieben:
Die Grenze verläuft ab dem
Bahnübergang (südlich des Bahnhofes) zwi-
schen der Heedfelder Straße und der
Sterbecke bis zur Einmündung der
Oelmühler Straße. Die Oehlmühler
Straße gehört bis zum Haus Nr. 7 zum
Plangebiet. Dort quert die Grenze die
Oehlmühler Straße und verläuft
nach Westen, 3 m parallel vor dem
bestehenden Wohnhaus Oelmühlerstraße
10 vorbei bis an die westliche
Grundstücksgrenze. Von dort geht die
Grenze nach Süden entlang der
rückwärtigen Gärten der Häuser Oehlmüh-
lerstraße 10 bis 42 bis über den
Wilfesche Bach hinter Haus Nr. 42.
Dort verläuft die Grenze ein Stück
entlang der Oelmühlerstraße bis zu
einer Brücke wo sie den Wilfesche Bach
erneut quert. Hier steigt die
Grenze den Hang hinauf bis zum
Waldrand. Der Waldrand bildet die Süd-
grenze des Plangebietes. Ab dem
Wirtschaftsweg, der zum Wald führt,
verläuft die Grenze in einer geraden
Linie über die Wiese den Hang
hinab zur Gleistrasse der Volmetalbahn
(Dortmund - Lüdenscheid) im
Westen. Im Nordwesten verläuft die
Grenze entlang der Bahnflächen der
Volmetalbahn bis zur Sterbecke und vor
dem Elektrohäuschen auf die
Heedfelder Straße.
Der Geltungsbereich umfasst in der
Gemarkung Dahl, Flur 11, die Flur-
stücke 108, 111, 372, 373, 403, 432,
516, 660, teilweise 673, 678,
680, 682, 683, 687, teilweise 691,
707, 729, 821, teilweise 822.
In dem im Sitzungssaal aufgehängten
Bebauungsplan - Entwurf ist das
oben beschriebene Plangebiet eindeutig
dargestellt. Ein Lageplan liegt
dieser Vorlage bei.
3.) Der Rat der Stadt Hagen beschließt
die öffentliche Auslegung gemäß
§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in
der z.Z. gültigen Fassung des im
Sitzungssaal aufgehängten
Bebauungsplan - Entwurfes 12/80 (378)
- Muhler Kopf - nebst Begründung vom
22.01.2004, die als Anlage Be-
standteil dieser Vorlage ist, sowie
die öffentliche Auslegung des dazu
gehörenden Grünordnungsplanes von
Dezember 2003, der ebenfalls als An-
lage Bestandteil dieser Vorlage und
des Bebauungsplanes ist.
Zusatz:
Die Verwaltung wird beauftragt, das Problem
der Erschließung vor dem Satzungsbeschluss entweder im Rahmen von Gesprächen im
Einvernehmen mit dem Eigentümer oder aber durch andere
Erschließungsalternativen zu lösen.
