18.02.2015 - 5.3 Befreiung gem. § 67 (1) BNatSchG von den Festse...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.3
- Sitzung:
-
Sitzung des Landschaftsbeirates
- Gremium:
- Naturschutzbeirat
- Datum:
- Mi., 18.02.2015
- Status:
- öffentlich (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Uwe Wiemann
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:
Herr Bögemann weist darauf hin, dass das Vorhaben am 21.01.2015 ausführlich mit Vertretern/innen des UWA und der BVED erörtert wurde.
Berichterstatter Herr Metz.
Unter Beteiligung der Herren Drane, Berger, Bögemann und Dr. Braun wird Folgendes erörtert: Für die vorbereiteten Maßnahmen wurde bereits eine Artenschutzprüfung durchgeführt. Während der Maßnahme wird eine ökologische Baubegleitung durchgeführt werden. Das Wegenetz wird nach dem Abschluss der Brückensanierung auf das für die Brückenunterhaltung notwendige Maß reduziert und wird sich in Form von normalen Waldwegen darstellen. Von der Kattenohler Straße wird vor Maßnahmenbeginn eine Bestandsaufnahme gemacht. Nach Abschluss der Maßnahme wird die Straße vom Landesbetrieb wieder hergestellt.
Hinsichtlich des verfahrensmäßigen Ablaufs erklärt Herr Metz, dass eine abschließende Bewertung des Umfangs der Maßnahme einschließlich des Eingriffs in Natur und Landschaft erst dann möglich sei, wenn die Ergebnisse der hier beantragten Voruntersuchungen vorliegen. Erst dann kann ein Landschaftspflegerischer Begleitplan abschließend erstellt werden und geprüft werden, ob dass Vorhaben UVP-pflichtig ist. Sollte das der Fall sein, muss ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Sollte eine UVP-Pflicht nicht vorliegen, muss beim Land geprüft werden, ob es sich um ein Vorhaben von unwesentlicher Bedeutung handelt, was allerdings das Einholen des Einverständnisses sämtlicher Betroffener erfordert. Letzteres war bei der BAB 45 Lennetalbrücke der Fall. Im Zuge des weiteren Verfahrens werden die betroffenen Behörden weiterhin intensiv eingebunden. Eine vorgezogene CEF Maßnahme für den Wanderfalken, die ggf. mit der Ausweisung von Windenergiekonzentrationszonen kollidiert, wird in Kürze unter Beteiligung der Betroffenen korrigiert. Für die Entwässerung der neuen Brücke müssen wasserrechtliche Genehmigungen eingeholt werden, die das Einhalten der allgemein anerkannten Regeln der Technik erfordern.
Anlagen zur Vorlage
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898,2 kB
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