29.09.2005 - 7.3 Richtlinien zur Veräußerung städt. Immobilien
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.3
- Gremium:
- Haupt- und Finanzausschuss
- Datum:
- Do., 29.09.2005
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 23 Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte
- Bearbeitung:
- Dieter Althaus
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Ein
gemeinsamer Beschlussvorschlag von CDU- und SPD-Fraktion liegt als Tischvorlage
aus. Da zur Frage der Definition von Sonderfällen und der Einbringung sowie Beschlussfassung
im politischen Raum aufgrund der gewählten Formulierungen Unsicherheiten in der
Diskussion, an der sich Herr Hoffmann, Herr Thielmann, Herr Weber, Herr Riechel,
Herr Asbeck und Frau Grehling beteiligen, aufkommen, wird von Herrn
Asbeck der Antrag auf Vertagung bis zum Rat gestellt, um die Formulierungen
eindeutiger fassen zu können.
Da keine
Bedenken gegen diesen Vorschlag bestehen, verschiebt Herr Oberbürgermeister
Demnitz die Entscheidung zu diesem Punkt bis zur Ratssitzung am 20.10.2005.
Beschluss:
Die
Stadt Hagen verkauft in ihrem Eigentum befindliche bebaute und bebaubare
Grundstücke, die für den eigenen Bedarf gegenwärtig oder in absehbarer Zeit
nicht mehr benötigt werden und bei denen planerische Gesichtspunkte einem
Verkauf nicht entgegenstehen nach Maßgabe der in dieser Vorlage beschriebenen
Richtlinien.
Die
bestehenden
§
Grundsätze
für den Verkauf bebauter Grundstücke aufgrund des Ratsbeschlusses vom 11.11.1993
sowie die
§
Richtlinien
zur Veräußerung städt. Grundstücke zum Zwecke der Errichtung von Familienheimen
aufgrund des Ratsbeschlusses vom 23.09.1993
werden
aufgehoben und durch diese Verwaltungsvorlage ersetzt.
1.
Im
Text der Vorlage sind unter II. Sonderfälle, Ziffer 2, zu streichen
bzw. zu ersetzen:
Zeile
1: . die Verwaltung ermächtigt .
Zeile
3: . entscheidungsreif vorzubereiten .
. möglich .
Zeile
6: . der Verwaltung .
Der
Text erhält dadurch folgende neue Fassung:
In
Einzelfällen ist zur Erreichung einer kommunalpolitischen Zielsetzung die
Direktvergabe eines bebauten oder bebaubaren Grundstücks projektbezogen als
Kauf oder Option möglich. Dies betrifft zunächst Fälle, in denen die politische
Zielsetzung sich aus bereits bestehenden Beschlüssen ergibt; darüber hinaus
aber auch Sachlagen, bei denen ein Kaufangebot und die damit verbundenen
Nutzungsvorstellungen aus städtebaulichen oder wirtschaftlichen Gründen
besonders realisierungswürdig erscheinen.
2.
Im
Text der Vorlage ist in Teil 3 Seite 3 zu streichen:
Sonderfälle
gemäß Ziff. II. sind in der entsprechenden Beschlussvorlage als solche zu
kennzeichnen und zu begründen.
Die
Zuständigkeitsordnung ist unter § 2 Abs. 4 Ziffer 1. Haupt- und Finanzausschuss
Buchstabe f) wie folgt zu ergänzen:
Entscheidungen
über die Vorgehensweise bei Sonderfällen gemäß Ziffer II. der Richtlinien zur
Veräußerung städtischer Immobilien
Die
sich aus dieser Verwaltungsvorlage ergebenden neuen Richtlinien treten durch
Beschluss des Rates der Stadt sofort in Kraft.
