29.10.2014 - 8.3 Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Hagen ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8.3
- Gremium:
- Bezirksvertretung Hagen-Nord
- Datum:
- Mi., 29.10.2014
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Iris Schmidt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Kohaupt äußert sich sehr kritisch zu diesem Tagesordnungspunkt. Er spricht die erste Vorlage der Verwaltung zur Eintragung der Turnhalle in die Denkmalliste an. Weiterhin erinnert er daran, dass die BV-Nord einer Eintragung in die Denkmalliste nicht zugestimmt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei den BV-Mitgliedern nicht bekannt gewesen, dass sie die Eintragung in die Liste nicht ablehnen könnten. Da kein Mitarbeiter der Fachverwaltung anwesend war, habe auch keiner die BV darüber informiert. Erst im Nachhinein sei dieses von der Verwaltung, auch über die Presse, bemängelt worden. Wenn die BV-Nord in der Septembersitzung ausführlich über die rechtliche Sachlage aufgeklärt worden wäre, hätten die Mitglieder der BV-Nord anders reagieren können.
Herr Kohaupt macht deutlich, dass die Mitglieder der Bezirksvertretung Hagen-Nord immer mit den städtischen Beschäftigten respektvoll umgingen. Er sei über die Vorgehensweise der Verwaltung, sehr empört und wünsche sich eine ebenwürdige Behandlung. Bei der jetzigen Haushaltslage sei es nicht nachvollziehbar, dass so ein kostenaufwändiges Objekt unter Denkmalschutz gestellt werde. Abschließend macht er nochmals deutlich, dass er in Zukunft so eine dilettantische Vorlage der Verwaltung nicht mehr zur Beratung vorgelegt haben möchte.
Herr Mosch kann sich den Äußerungen des Bezirksbürgermeisters anschließen. Er äußert auch seine Verwunderung darüber, dass im Vorfeld die Turnhalle wegen Einsturzgefahr für den Sport gesperrt worden sei. Es hieße, man sehe aus finanziellen Gründen keine Möglichkeit diese Sporthalle zu sanieren. Er könne nicht erstehen, warum den Gremien eine solche Vorlage vorgelegt worden sei, wenn dieses ja durch das Denkmalschutzgesetz NRW anders geregelt sei. Um in Zukunft solche Irritationen zu vermeiden rege er an, die Zuständigkeitsordnung neu zu regeln und zu überarbeiten. So könne vermieden werden, dass die politischen Gremien Vorlagen vorgelegt bekämen, die sie gar nicht beschließen dürften.
Herr Heiermann entgegnet, die Verwaltung hätte in diesem Fall die Vorlage der BV-Nord nur zur Kenntnis vorlegen müssen und nicht als Beschlussvorlage. Weiterhin bemängelt er, dass oftmals keine Informationen seitens der Verwaltung an die BV-Nord weiter gegeben werden. Man erfahre viele Dinge nur, weil man Mitglied eines weiteren Gremiums sei. Er bittet die Verwaltung demnächst die BV-Nord über Belange, die auch den Hagener Norden tangieren, zu informieren.
Herr Kohaupt schlägt vor, kurzfristig die Hauptsatzung der Stadt Hagen,
§ 10 Absatz 2, Buchstabe T und § 10 Absatz 5, Buchstabe Q, anzupassen und
zukünftig Eintragungen in die Denkmalliste der Bezirksvertretung Nord nur noch als öffentliche Berichtsvorlage zur Kenntnis vorzulegen. Er bittet Frau Hanemann die Verfahrensweise zu erläutern.
Frau Hanemann macht deutlich, dass die BV-Nord überhaupt keinen Ermessensspielraum in der Beschlussfassung habe. Der Landschaftsverband Münster stelle die Denkmalwürdigkeit selbstständig fest. Selbst die Hagener Denkmalbehörde habe keine Vorrechte und kein Mitspracherecht bei der Feststellung der Denkmalwürdigkeit. Es habe nichts mit Emotionen zu tun, da es sich um einen ganz normalen Vorgang handle. Die Hauptsatzung der Stadt Hagen müsse dahin gehend geändert werden, dass die Bezirksvertretung nicht für die Aufnahme und Löschung von Denkmälern in die Denkmalliste zuständig sei, da das Denkmalschutzgesetz höher einzustufen sei als die Hauptsatzung.
Es gebe jedoch noch eine Möglichkeit die bereits in die Denkmalliste eingetragene Turnhalle aus der Liste zu löschen. Gesetzlich sei vorgeschrieben, dass geprüft werden müsse, ob es dem Eigentümer, in diesem Fall der Stadt Hagen, aus wirtschaftlichen Gründen zuzumuten sei, dieses Objekt weiterhin unter Denkmalschutz zu belassen oder die Löschung zu beantragen.
Herr Fritzsche merkt an, dass es aus gegebenen Anlass für die Zukunft wichtig sei, die Hauptsatzung kurzfristig zu ändern.
Herr Kohaupt ergänzt, dass die Geschäftsführer der Bezirksvertretungen bereits seit einiger Zeit an der Modernisierung der Geschäftsordnung arbeiten.
Herr Hennemann fügt hinzu, dass auch aus seiner Sicht die Notwendigkeit einer Überarbeitung der Vorschriften auf einen neuen Stand wichtig sei. Weiterhin macht er deutlich, dass die BV-Nord nur durch ein Gegengutachten die Möglichkeit haben, die Turnhalle nicht unter Denkmalschutz setzten zu lassen. Ob dieses zum Erfolg führen würde, sei aber nicht sicher. Er macht deutlich, dass die Bezirksvertretung aus seiner Sicht einen richtigen Beschluss gefasst habe. Er befürchtet, dass für die Sicherungsmaßnahmen des Objektes der Stadt Hagen laufende, hohe Kosten entstehen.
Herr Timm fasst die bisherigen Diskussionsbeiträge zusammen und macht nochmals auf die schlechte finanzielle Lage der Stadt Hagen aufmerksam. Er verweist darauf, dass sich die Turnhalle an der Nöhstraße in absehbarer Zeit in einem ebenso schlechtem Zustand wie das denkmalgeschützte „Gut Niederste Hülsberg“ befinden werde.
Herr Panzer betont, dass die Verwaltung in Ausübung ihrer Aufgaben, der Bezirksvertretung nur mitteilen müsste, dass dieses Objekt in die Denkmalliste eingetragen worden sei.
An der weiteren ausführlichen Diskussion beteiligen sich Frau Hanemann und die Herren, Gerbersmann, Heiermann, Kohaupt, Söhnchen, Mosch, Löher und Voigt.
Beschluss:
Die Turnhalle Nöhstraße, Funckenhausen, Gemarkung Vorhalle, Flur 8, Flurstück 341, ist als Baudenkmal (§ 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen, Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW vom 11.03.1980, GV. NRW. S. 226, in der zur Zeit gültigen Fassung) in die Denkmalliste der Stadt Hagen einzutragen (§3 DSchG NRW)
Zusatz:
Die Verwaltung wird gebeten, kurzfristig die Hauptsatzung der Stadt Hagen,
§ 10 Absatz 2, Buchstabe T und § 10 Absatz 5, Buchstabe Q, anzupassen.
Zukünftig sollen Eintragungen in die Denkmalliste der Bezirksvertretung Nord nur noch als öffentliche Berichtsvorlage zur Kenntnis gegeben werden.
