21.06.2005 - 5.14 Bebauungsplanentwurf Nr. 3/84 (412) Eckesey-Süd...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

An der sehr ausführlichen Diskussion beteiligen sich Herr Klessa, Herr Oberste-Berghaus, Herr Löwenstein, Frau Richter, Herr Geisler, Herr Moldenhauer, Frau Metz, Herr Homm und für die Verwaltung Frau Grebe und Frau David.

 

Die Bezirksvertreter sind sich einig, dass für Eigenwerbung an bestehenden

Gebäuden die max. Höhe von 15 Meter gelten sollte.

 

Herr Oberste-Berghaus teilt die Auffassung der Bezirksvertreter nicht. Werbeanlagen können unabhängig von der Höhe sehr sinnvoll und attraktiv sein. Darüber hinaus ist er sehr verwundert, dass die Eckeseyer Straße beidseitig mit einem Radweg versehen werden soll.

 

Frau Grebe hält die Festsetzung der Höhe von Werbeanlagen in einem Bebauungsplan für erforderlich, um die Sicherheit im Bauordnungsverfahren zu gewährleisten. Die Verwaltung strebt eine Festsetzung von 23 Metern an, weil diese bereits einmalig vorhanden ist. Die beiderseitigen Radwege sind für die Radfahrverbindung nach Eckesey erforderlich. Eine Radwegausweisung entlang der Volme sei zwar angedacht, aber zurzeit nicht realisierbar.

 

Frau David antwortet auf Nachfrage von Herrn Moldenhauer, dass die Genehmigung zur Aufstellung der Werbeanlage der Firma Bahr in Höhe von 23 m nur erteilt wurde, weil eine entsprechende Festsetzungsbeschränkung bei Antragstellung nicht existierte.

 

Frau Grebe informiert darüber, dass die Offenlegung des zu beschließenden Bebauungsplanentwurf ohne weitere Höhenbeschränkung durchgeführt wurde. Vor Beratung im Stadtentwicklungsausschusses ist zu prüfen, inwieweit der Zusatzvermerk zu einer weiteren Höhenbeschränkung zulässig ist.

 

Auf die Frage von Herrn Homm, ob im Rahmen der Gleichbehandlung es zukünftig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen hinsichtlich einer bereits vorhandenen höheren Werbeanlagen kommen kann, entgegnet Frau Grebe, dass dies ausgeschlossen sei, wenn ein rechtlich zustande kommender Bebauungsplan vorläge, der eine beschlossene Höhenbeschränkung enthielte.

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Beschluss:

 

Die Bezirksvertretung Hagen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:

 

a) Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen und privaten Belange die im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 u. 3 Baugesetzbuch (BauGB) vorgebrachten Anregungen entsprechend der Stellungnahmen in der Sitzungsvorlage zurück bzw. entspricht ihnen im Sinne der vorgenannten Stellungnahmen.

 

b) Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Teilung des Plangebietes in den verbleibenden Teil 1 und den auszuklammernden Teil 2.

 

c) Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einstellung des Verfahrens zur teilweisen Aufhebung der Fluchtlinienpläne "Bebauungsplan der Gemeinde Eckesey Blatt 20 (119) (Eckeseyer Straße)" und "Fluchtlinienplan der Eckeseyer Straße (Bebauungsplan I Straße I 12 a und I 12 b)". 

 

d) Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden geänderten Bebauungsplanentwurf Nr. 3/84 (412) Teil 1 Eckesey-Süd nebst der Begründung vom 01.06.2005 nach §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S.2441) i. V. mit § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der z.Z. gültigen Fassung als Satzung, mit der Maßgabe folgender Änderung:

 

     Für Eigenwerbung an bestehenden Gebäude gilt die max. Höhe von 15 Meter.

 

Die Sitzungsvorlage einschließlich der Begründung vom 01.06.2005 werden Bestandteil des Beschlusses und sind als Anlage Gegenstand der Niederschrift.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

x

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

 19

Dagegen:

 0

Enthaltungen:

 0

 

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