21.06.2005 - 5.20 Widmung der Straße "Kuhlen Hardt" und des Geh- ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschluss:

 

Die Bezirksvertretung Mitte beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NW S. 1028/SGV NW 91; ber. in GV NW S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2003 (GV NW S. 766) die Widmung

 

1.      der Straße “Kuhlen Hardt” (die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Haspe Flur 3 Flurstück 1478, 1481, 1482, 1486, 1488, 1489, 1492, 1494, 1497, 1530 und das Flurstück  1609 teilweise),

2.      des Geh- und Radweges zwischen der Straße “Kuhlen Hardt” und der Straße “Auf dem Berge” (die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Haspe Flur 26 Flurstück 640 und das Flurstück 642 teilweise) und

3.      der Treppenanlage im Bereich das Grundstücks “Kuhlen Hardt 69” (die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Haspe Flur 3 Flurstück1609 teilweise).

 

Die Verkehrsflächen erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraßen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NW. Die Verkehrsfläche zu 1. wird der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW (Anliegerstraße/verkehrsberuhigter Bereich  -Vz 325 StVO-  ), die Verkehrsflächen zu 2. und 3. der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 StrWG NW zugeordnet.

 

Die Widmung zu 2. wird auf den Fußgänger- und Radverkehr, die Widmung zu 3. auf den Fußgängerverkehr beschränkt.

 

Die Verkehrsflächen dienen dem Gemeingebrauch; sie sind in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan gelb angelegt und rot umrandet. Die Verkehrsflächen zu 2. und 3. sind zusätzlich schraffiert dargestellt.

 

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

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Abstimmungsergebnis:

x

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

 18

Dagegen:

 0

Enthaltungen:

 0

 

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