31.01.2013 - 4.1 Gemeinsamer Antrag von Hagen Aktiv, Die Linke, ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Bürgermeister Dr. Fischer übernimmt die Sitzungsleitung. Herr Oberbürgermeister Dehm verlässt den Sitzungsraum.

 

Herr Grothe berichtet, dass die Verwaltung die Fragen umfangreich beantwortet hat.

Die Anfrage der FDP-Fraktion zur Einsichtnahme von Geschäftsführerverträgen soll ebenfalls ermöglicht werden. Die Fraktionen werden darüber informiert, wann der Termin zur Einsichtnahme der Geschäftsführerverträge stattfinden wird.

 

Herr Kayser merkt an, dass die Tagesordnung der heutigen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses nicht richtig aufgestellt sei. Der Rat der Stadt hat den Haupt- und Finanzausschuss damit beauftragt, sich mit der Angelegenheit „Beratervertrag“ weiter zu beschäftigen. Seiner Ansicht nach müsse es sich jetzt um einen Tagesordnungspunkt der Verwaltung handeln und nicht um einen Vorschlag zur Tagesordnung der Fraktionen.

 

Anmerkung der Schriftführerin:

Anfragen der Fraktionen gem. § 5 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates sowie Vorschläge gem. § 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates werden grundsätzlich als solche weiter beraten und in der Tagesordnung dementsprechend sortiert. Stellungnahmen der Verwaltung werden den entsprechenden Tagesordnungspunkten als Anlage beigefügt. Es sei denn, in einem Gremium wurde beschlossen, dass eine Verwaltungsvorlage  zum jeweiligen Thema erstellt werden soll. Verwaltungsvorlagen werden dann in der Tagesordnung unter TOP I.5. Tagesordnungspunkte der Verwaltung aufgeführt.

 

Herr Thielmann erklärt, dass seiner Ansicht nach eine Abfindung in Form eines Beratervertrages geschlossen wurde. Die Leistungen standen pro Forma auf dem Papier. Die Nichteinführungspflicht seiner Nebeneinkünfte aus dem Beratervertrag sei eine Fehleinschätzung des Oberbürgermeisters Jörg Dehm. Inwieweit diese Fehleinschätzung justiziabel ist – das bezweifele er stark - , wird die Staatsanwaltschaft zu gegebener Zeit mitteilen.

 

Herr Hentschel erklärt, dass es zwei Termine zur Akteneinsichtsnahme gegeben hat. Hierbei habe er festgestellt, dass wesentliche Unterlagen fehlten und die Akten sehr unübersichtlich sortiert waren. Zudem sei noch nie von einer Abfindung gesprochen worden.

 

Herr Dr. Bücker stellt fest, dass es beim TOP I.4.1. um die Überprüfung aller anderen städtischen Beteiligungen im Hinblick auf eine Existenz ähnlicher Vertragskonstellationen gehe. Da diese Verträge nicht vorliegen, könne er hierzu nichts feststellen.

 

Herr Krippner stellt nach dem Akteneinsichtstermin folgende Fragen:

 

1.     Die Auszahlung der Gelder sollte nur nach Vorliegen von Rechnungen erfolgen. Haben hier Rechnungen vorgelegen? Diese konnten bei der Akteneinsichtsnahme nicht gefunden werden.

 

2.     Lt. Vertrag sollte Herr Dr. Schmidt 1 x im Monat im Hause anwesend sein. Besteht hier Dokumentationspflicht?

 

3.     Lt. Beratervertrag handelt es sich um EU-Projekte und internationale Kontakte aus den Jahren 2010 und 2011. Warum ist dies Zweck des Unternehmens der HAGENagentur? Hätte Herr Dr. Schmidt als zuständiger Beigeordneter das Projekt nicht übernehmen können?

 

Herr Hoffmann weist darauf hin, dass die Gesellschaftsverträge zu Beginn des Jahres in Dateiform an die Fraktionen versandt worden sind. Die Geschäftsführerverträge sind gesammelt worden und stehen beim Fachbereich des Oberbürgermeisters zur Einsichtnahme bereit. Hier muss ein Akteneinsichtstermin vereinbart werden.

 

Herr Hoffmann berichtet über die beiden Termine der Akteneinsichtsnahme. Sobald die Protokolle hierüber fertig sind, werden diese den Fraktionen zur Verfügung gestellt.

 

Zu den von Herrn Krippner gestellten Fragen antwortet Herr Hoffmann

 

zu 1., dass er aufgrund der Buchungsgrundsätze – Keine Buchung ohne Beleg – davon ausgehe, dass die Auszahlungen nach Eingang von Rechnungen erfolgt sind. Hier handele es sich jedoch um eine Vermutung. Genaueres müsse mit der Gesellschaft geklärt werden.

 

Zu 2., ob und wann Herr Dr. Schmidt bei der Gesellschaft anwesend war, müsse noch geklärt werden. Letztlich sei dies eine sehr formalistische Betrachtungsweise, da Beratung zu bestimmten Projekten beauftragt worden ist. Das Ergebnis ist erbracht worden. Die Tatsache der tatsächlichen Anwesenheit im Hause sei hier möglicherweise nachrangig.

 

Zu 3., zu den EU-Projekten wurde im Sonderprüfungsbericht detailliert Stellung genommen.

 

Herr Dr. Ramrath teilt nicht die Meinung, dass es sich hier um einen reinen Abfindungsvertrag handelt. Das Ausscheiden von Herrn Dr. Schmidt als Geschäftsführer aus der Wirtschaftsförderung war ein wesentliches Element der Strukturreform, die der Oberbürgermeister auf die Tagesordnung des Jahres 2010 gebracht hatte. Der Rat hat am Ende eine solche Strukturreform der Wirtschaftsförderung beschlossen und eine Gesellschaftsreform durchgeführt, die dann zur HAGENagentur führte.  In diesem Zusammenhang wurde einvernehmlich das Ziel beschrieben, den Geschäftsführer Dr. Schmidt aus dieser Funktion zu entbinden. Der Beratervertrag selbst hat einen eigenen geschäftlichen Inhalt. Er hat einen Leistungsaustausch zum Inhalt, welcher gelebt worden ist. Die Gesellschaft hat klar definierte Leistungen bei Dr. Schmidt bestellt und dafür ein Entgelt gezahlt. Dies gehe über eine Abfindung hinaus. Der Kern des Vertrages ist ein Leistungsaustauschverhältnis. Der Prüfungsbericht sagt aus, dass der Beratervertrag schwebend unwirksam sei, weil nach §§ 52 GmbH-Gesetz i.V.m. 112 Aktiengesetz der Aufsichtsrat die Gesellschaft bei Abschluss von Verträgen mit den Geschäftsführern (und ehemaligen Geschäftsführern) vertritt.

Nach Meinung von Herrn Dr. Ramrath wurde dies nicht ganz zu Ende geprüft, weil der § 52 GmbH-Gesetz zwar einschlägig ist aber nicht zu Ende angewendet wurde. Hier heisst es, dass die Norm des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden ist, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmend ist. Hier entstünde eine Öffnung des GmbH Gesetzes für den Aufsichtsrat einer GmbH. Es ist zu prüfen, ob sich der Gesellschaftervertrag hierüber verhält.

Herr Dr. Ramrath kommt bei Durchsicht des Gesellschaftsvertrages zu dem Ergebnis, dass der Gesellschaftervertrag eine einschlägige Bestimmung in seinem § 8 Abs. 3  Satz 2 enthält. Hier heisst es: „Die Vertretungsbefugnis de Geschäftsführer wird im Innenverhältnis… in folgendem Umfang beschränkt. Rechtsgeschäfte vom Geschäftsführer mit der Gesellschaft bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates, wenn im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung mit dem Geschäftsführer festgelegte Wertgrenze überschritten wird.“ Ein solcher „wenn im Einzelfall – Satz“ begründet ein Regelausnahmeverhältnis. Dies bedeutet, wenn der Ausnahmetatbestand – Überschreitung der Wertgrenze – nicht vorliegt, gilt Zustimmungsfreiheit. Eine Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf es dann nicht.

Der Grundfall ist, dass die Geschäftsführung einen Vertrag mit einem Geschäftsführer oder ausgeschiedenen Geschäftsführer abschließen kann. Dies ist der Regelfall. Der Ausnahmefall ist, dass die Geschäftsführung keinen Vertrag mit einem Geschäftsführer abschließen darf. Er benötigt die Zustimmung des Aufsichtsrates, wenn eine Wertgrenze überschritten wird.

Der Prüfungsbericht müsste jetzt weiterhin prüfen, welche Wertgrenze festgelegt wurde und ob sie überschritten worden ist.  Eine solche Prüfung hat nicht stattgefunden. In der Geschäftsordnung ist keine Wertgrenze aufgeführt.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass es keinen definierten Ausnahmetatbestand gibt, der hier eingreifen würde und den man als vorliegend benennen könnte. Es bleibt somit beim Regelfall. Der Geschäftsführer konnte den Vertrag ohne Zustimmung des Aufsichtsrates abschließen. Selbst wenn man sagt, weil die Geschäftsordnung keine Wertgrenze enthielt aber eine Wertgrenze enthalten sollte, liegt eine Regelungslücke vor. Es müsste weiter geprüft werden, welche Auslegung angewendet werden müsste, um diese Regelungslücke zu schließen. Es müsste geprüft werden, welche Wertgrenzen sonst definiert sind. Der Gesellschaftsvertrag 2010 enthält gem. § 8 eine Regelung, wonach zustimmungspflichtig Rechtsgeschäfte sind, welche auf längere Zeit als ein Jahr geschlossen werden, soweit im Einzelfall eine Vergütung von mehr als 25.000,00 € jährlich zu zahlen ist. Wenn diese Altregelung hier herangezogen würde, um die Regelungslücke zu schließen, wäre das Ergebnis der Prüfung folgende: Man hätte eine Wertgrenze von 25.000,00 € jährlich. Das hier vereinbarte Vertragsbudget läge unterhalb dieser Wertgrenze. Es wäre keine Zustimmungspflicht des Aufsichtsrates gegeben. Das Merkmal „Zustimmungserfordernis“ liegt nicht vor. Es liegt Zustimmungsfreiheit vor und der Beratervertrag ist wirksam abgeschlossen worden.

 

Herr Riechel erwartet vorbereitete Unterlagen seitens der Verwaltung und keine Akteneinsichtstermine.

 

Herr Krippner bittet darum, die von ihm gestellten Fragen schriftlich zu beantworten.

 

Herr Dr. Bücker erklärt, dass die bei dem Akteneinsichtstermin am 23.01.2013 vorgelegten Unterlagen Anlass zur Beanstandung gaben, da sie nicht vollständig und nicht chronologisch aufbereitet worden seien.

 

Herr Dr. Bücker übergibt neun weitere Fragen (Anlage 1 der Niederschrift nichtöffentlicher Teil)

 

Anmerkung der Schriftführerin:

Lt. Auskunft des Rechtsamtes dürfen die Fragen nicht komplett im öffentlichen Teil aufgeführt werden. Die Fragen 1. – 3. werden nachfolgend im öffentlichen Teil aufgeführt. Die Fragen 4. – 9. werden im nichtöffentlichen Teil unter II.7.1 aufgeführt. Die Beantwortung hierzu wird differenziert erfolgen.

 

1.     Wurden bei dem Akteneinsichtstermin am 23. Januar 2013 alle im Zusammenhang mit der Angelegenheit ‚Beratervertrag Dr. Schmidt‘ stehenden Akten vorgelegt oder gibt es weitere Unterlagen, die ggf. noch immer bei der Staatsanwaltschaft zur Prüfung vorliegen?

 

2.     Die Nebentätigkeitsakte von Herrn Dr. Schmidt fehlte in den vorgelegten Unterlagen. Bei der Prüfung durch das RPA hat sie nach unserer Kenntnis vorgelegen. Warum wurde diese nicht vorgelegt? Wir bitten diese zeitnah zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

 

3.     Bei einigen Verträgen bzw. Unterlagen (z.B. neuer Gesellschaftsvertrag mit der HAGENagentur und Geschäftsordnung der Wirtschaftsförderung) fehlten das Datum der Unterzeichnung sowie die Unterschriften der Vertragspartner. Damit sind diese zeitlich nicht zuzuordnen und Inhalte sind u.U. beliebig austauschbar. Ferner wurden Kopie einzelner Seiten aus Protokollen vorgelegt (z.B. Aufsichtsratsprotokoll Wirtschaftsförderung), die ebenfalls nicht zuzuordnen waren. Hier bitten wir um schnellstmögliche Nachbesserung bzw. Ergänzung.

 

 

Herr Dr. Bücker bittet um Nachbesserung der Unterlagen und Anberaumung eines erneuten Termins zur Akteneinsicht. Hierbei bittet er darum, dass jeweils ein Termin pro Fraktion bzw. Ratsgruppe anberaumt wird oder mehrere Ordner gleichen Inhalts zur Verfügung gestellt werden.

 

Herr Feste stellt fest, dass dieses Gremium juristisch nicht in der Lage ist, hierzu Aussagen zu treffen. Die strafrechtliche Relevanz prüft zur Zeit die Staatsanwaltschaft. Hier müsse abgewartet werden. Die Verwaltung müsse dem nachkommen, was der Rat beschlossen hat und Unterlagen für eine aufschlussreiche Aufklärung bieten.

 

Herr Hentschel schließt sich den Ausführungen von Herrn Dr. Bücker an.  Er ist der Meinung, dass die Informationen nicht umfangreich genug geliefert wurden.

 

Herr Bürgermeister Dr. Fischer erinnert daran, dass man bei den Wortbeiträgen genau darauf achten sollte, dass man sich in der öffentlichen Sitzung befindet.

 

Herr Hoffmann nimmt zu den grundsätzlichen Vorwürfen, dass die Verwaltung unsorgfältig gearbeitet und nicht umfangreich genug informiert habe, Stellung:

 

Aufgrund eines Vorschlags von Hagen Aktiv und den Linken, dass bestimmte Unterlagen, der Sonderprüfungsbericht und im Sonderprüfungsbericht einzeln aufgeführte Unterlagen vorgelegt würden, ist die Akte zusammengestellt worden. In dem politischen Antrag wurden die Unterlagen genau in der Reihenfolge aufgelistet, wie sie im Sonderprüfungsbericht erwähnt wurden. In genau dieser Reihenfolge hat die Verwaltung die Unterlagen sortiert zur Verfügung gestellt. Es ist eine völlig neue Akte entstanden. Man könne hier nicht erwarten, dass die Akte chronologisch aufgebaut ist. Die Akte ist nach dem Verlangen der Politik aufgebaut worden.

 

Zur bemängelten fehlenden Paginierung der Akte erklärt Herr Hoffmann, dass die Aktenordnung des Landes Nordhrein-Westfalen für Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften gilt. Die Stadt Hagen hat eine eigene Aktenordnung. Diese Aktenordung sieht eine Paginierung von Akten nur vor, wenn dies ausnahmsweise erforderlich ist, wie z. B. bei einer Übersendung an das Gericht. So wie die Stadt Hagen den Aktenordner zur Verfügung gestellt hat, war eine Paginierung nicht notwendig. In der Sitzung  der Akteneinsichtnahme hat sich der Wunsch ergeben, das ganze zu beschleunigen und einzelne Bestandteile der Akte einzelnen Anwesenden zur Verfügung zu stellen. In diesem Moment konnte man zu dem Ergebnis kommen, dass hier eine Paginierung notwendig sei. Aus diesem Grund fragte Herr Hoffmann, ob eine Anbringung von Seitenzahlen gewünscht sei. Dies wurde verneint.

 

Es wurde auch bemängelt, dass die Nebentätigkeitsakte von Dr. Schmidt nicht vorhanden sei. Herr Hoffmann erklärt, dass er bereits darauf hingewiesen habe, dass diese Nebentätigkeitsakte nicht dem Akteneinsichtsrecht des Rates unterliegt.

 

Herr Strüwer bestätigt die Aussagen von Herrn Hoffmann. Auch er hat am Akteneinsichtstermin teilgenommen. Es gab keine Zeitbegrenzung. Einzelne Bereiche – welche nachgefragt worden sind – waren deutlich strukturiert einsehbar. Im Nachgang zu diesem Termin können einzelne neue Fragen entstehen. Er bittet darum, konkrete Fragen zu stellen und weniger Vorwürfe zu formulieren.

 

Herr Kayser erläutert, dass man durch den Ratsbeschluss politische Konsequenzen zu tragen hat. Dies müssen keine personellen Konsequenzen sein, sondern der Vorgang müsse aufgearbeitet werden, um ähnlich gelagerte Fälle zu verhindern.  Er wünscht sich neue Regelungen für den Abschluss von Gesellschafterverträgen.

 

Herr Strüwer berichtet, dass beim Akteneinsichtstermin auch die Jahresabschlüsse vorlagen. Die Jahresabschlüsse werden identisch in den Geschäftsberichten wiedergegeben und dem Rat vorgelegt. Jedes Ratsmitglied wurde demnach darüber informiert, dass entsprechende Beraterverträge für 2010 und 2011 abgeschlossen worden sind. Jedes Ratsmitglied wurde darüber informiert, um welchen Gesamtzusammenhang es hier ging, nämlich um die Neustrukturierung der Gesellschaft.

 

Herr Riechel möchte wissen, ob es eine vergleichbare Konstellation an anderen Stellen und Einrichtungen gibt und was in anderen Aufsichtsräten oder Gesellschafterverträgen beschlossen worden ist.

 

Herr Krippner stellt fest, dass man sich bei einer Neuaufstellung der Wirtschaftsförderung vertraglich hätte so festlegen können, dass keine Zahlungen erfolgen müssen.

 

Herr Grothe weist auf die öffentliche Stellungnahme zur weiteren Transparenz bezüglich der Übersicht der Tätigkeiten des Oberbürgermeisters außerhalb der Verwaltung hin. Es wurden keine weiteren Vertragsverhältnisse gefunden, die dem Vertrag mit Dr. Schmidt ähnlich sind. Auf einer CD wurden die Gesellschafterverträge aller städtischen Gesellschaften zur Verfügung gestellt. Die Geschäftsführerverträge werden zur Akteneinsicht zur Verfügung gestellt. Hier wird es einen weiteren Termin geben.

 

Herr Dr. Bücker beantragt eine Änderung der Geschäftsordnung. Für diesen Tagesordnungspunkt sollen mehr Redebeiträge als drei möglich sein.

 

Herr Hoffmann erklärt, dass von der Geschäftsordnung in Einzelfällen abgewichen werden darf. Allerdings nur, wenn sich kein Widerspruch erhebt.

 

Herr Bürgermeister Dr. Fischer fragt, ob sich Widerspruch gegen den Antrag von Herrn Dr. Bücker erhebt.

 

Herr Thielmann erhebt Widerspruch, da dies seiner Meinung nach vorab beantragt werden müsse und nicht nach drei Redebeiträgen.

 

Herr Bürgermeister Dr. Fischer stellt fest, dass der Antrag abgelehnt ist.

 

Herr Kayser erklärt, dass er drei weitere Fragen im Nachgang zu dieser Sitzung schriftlich einreichen möchte.

 

 

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Beschluss:

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

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Abstimmungsergebnis:

 

x

Die Beschlussfassung wurde auf die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 07.03.2013 geschoben.

 

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