15.11.2012 - 4.5 Gemeinsamer Vorschlag der CDU und FDP Fraktionh...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.5
- Sitzung:
-
Sitzung des Rates der Stadt Hagen
- Gremium:
- Rat der Stadt Hagen
- Datum:
- Do., 15.11.2012
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorschlag zur Tagesordnung
- Federführend:
- VB5 Vorstandsbereich für Stadtentwicklung, Bauen und Sport
- Bearbeitung:
- Kerstin Eckhoff
- Beschluss:
- vertagt
Wortprotokoll
Herr Dr. Bücker führt aus, dass er den Antrag positiv bewerte. Er möchte aber vor einer Entscheidung wissen, wie viele Erbbaugrundstücke im Besitz der Stadt Hagen sind und mit welchem Buchwert diese geführt werden.
Herr Riechel schlägt vor, den Antrag an den Stadtentwicklungsausschuss zu verweisen. Es sei zudem fraglich, wie in Zukunft in erbbaurechtlichen Angelegenheiten vorgegangen werden soll. Des Weiteren bittet er neben den bereits aufgeworfenen Fragen noch zu klären, welche Zeit- und Zinsbindungen vorliegen.
Herr Oberbürgermeister Dehm erklärt, dass derzeit Einzelentscheidungen getroffen werden. Bei einer Einigung mit dem Erbbaurechtnehmer erfolgt der Verkauf des Grundstücks. Bis zu einer einheitlichen Regelung wird so verfahren.
Herr Röspel merkt an, dass sich neben dem Stadtentwicklungsausschuss hauptsächlich der Haupt- und Finanzausschuss mit dem Antrag auseinander setzten sollte, da fiskalische Aspekte angesprochen werden.
Herr Oberbürgermeister Dehm fasst zusammen, dass der Rat den Antrag zur weiteren Beratung an den Haupt- und Finanzausschuss und den Stadtentwicklungsausschuss verweist.
Beschluss:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, in ihrer laufenden Funktion als Erbbaurechtsgeber zu prüfen, wo eine weitere Verpachtung von Flächen über Erbbaurecht unwirtschaftlich ist.
2. Im Falle der Unwirtschaftlichkeit derartiger Pachtverträge wird die Stadt beauftragt, Kontakt mit den Erbbaurechtsnehmern aufzunehmen, um Möglichkeiten eines Verkaufs zum aktuellen Grundstückswert mindestens aber zum Buchwert zu ermitteln.
3. Hat der Erbbaurechtsnehmer kein Interesse, wird der Vertrag weiter erfüllt. Ein Weiterverkauf von Erbraupacht-Flächen an Dritte ist nicht vorgesehen.
4. Vom Verkauf vorerst ausgenommen sollen Flächen sein, die aus übergeordneten Gründen bisher nicht veräußert wurden. Hier ist dem Rat eine Liste mit den jeweiligen Entscheidungsgründen zur weiteren Entscheidung vorzulegen.
Anlagen zur Vorlage
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1
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246,5 kB
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(wie Dokument)
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33,5 kB
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