02.05.2012 - 4.2 Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt Hagen

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

 

Herr Arnusch fragt, was die Verwaltung unter `kulturelle Einrichtungen in Hohenlimburg´ versteht. Sollte die Frage jetzt und hier nicht beantwortet werden können, so bittet er um eine schriftliche Antwort. Er fragt weiter, ob die Verwaltung für Festhallen -für z.B. für türkische Hochzeiten- bestimmte Standorte festgelegt hat.

 

Herr Bleja erklärt, dass es sich bei dem Vergnügungsstättenkonzept um ein gesamtstädtisches Konzept handelt. Dieses Konzept legt keine Standorte für bestimmte Vergnügungsstätten fest, sondern beschreibt lediglich die Kriterien, nach denen an bestimmten Standorten Vergnügungsstätten zulässig sind oder nicht. Bezüglich Spielhallen führt er aus, dass sich deren Zulässigkeit nicht nach sozialen sondern nur nach städtebaulichen Kriterien richtet. Ohne gezielte Bebauungspläne lassen sich jedoch Spielhallen in bestimmten Gebieten nur schwer verhindern. Im Wesentlichen gilt dies auch für Festhallen.

 

Auf Nachfrage von Frau Nigbur-Martini hinsichtlich einer möglichen Konzentration bestimmter bereits bestehender Vergnügungsstätten auf bestimmte Zonen erklärt Herr Bleja, dass bestehende Vergnügungsstätten Bestandsschutz genießen.

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Beschluss:

 

Die Bezirksvertretung empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt das Vergnügungsstättenkonzept als übergeordnetes städtebauliches Konzept im Sinne des  §1 Abs.6 Nr. 11 BauGB. Die Verwaltung wird beauftragt, die Empfehlungen des Konzeptes durch entsprechende Änderungen bzw. Aufstellung von Bebauungsplänen umzusetzen.

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Abstimmungsergebnis:

X

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

13

Dagegen:

0

Enthaltungen:

1

 

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Anlagen zur Vorlage

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