22.02.2005 - 8 Bebauungsplanentwurf Nr. 3/84 (412) Eckesey-Süd...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Gremium:
- Stadtentwicklungsausschuss
- Datum:
- Di., 22.02.2005
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Erich Engel
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden
Beschluss zu fassen:
a)
Der Rat der Stadt
beschließt die Erweiterung des Geltungsbereichs.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes verläuft von der Eckeseyer Straße aus in einer Grundstückstiefe entlang der südlichen Seite der Fuhrparkstraße nach Osten, von hier nach Süden bis zum Grundstück Bahr, weiter nach Osten bis zu den Bahnflächen, nach Süden entlang der Grenzen zu den Bahnflächen bis auf Höhe des Gebäudes Eckeseyer Str. 42, hier weiter an der westlichen Seite der Eckeseyer Straße bis zur Fuhrparkstraße einschließlich der Eckgrundstücke im Einmündungsbereich der Grüntaler Straße.
In dem Plan zum Beschluss der öffentlichen Auslegung ist der Geltungsbereich eindeutig dargestellt.
b) Der Rat der Stadt weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen und privaten Belange die im Rahmen der Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen entsprechend der Stellungnahmen in der Sitzungsvorlage zurück bzw. entspricht ihnen im Rahmen der vorgenannten Stellungnahmen.
c) Der Rat der Stadt beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplanentwurf Nr. 3/84 (412) “Eckesey-Süd” nebst der Begründung vom 15.12.2004 nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.I.S.2441) i V. mit § 244 Abs.2 Satz 1 BauGB..
Die
Verwaltung wird beauftragt, den o.g. Bebauungsplanentwurf mit der Begründung
öffentlich auszulegen.
Die
Sitzungsvorlage einschließlich der Begründung vom 15.12.2004 werden Bestandteil des Beschlusses und sind als Anlage
Gegenstand der Niederschrift.
