04.05.2011 - 7.8 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2/07 (589) ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Panzer spricht den §12 Abs.1, Satz 1 BauGB an. Er merkt an, dass hier ein Beschluss darüber gefasst werden solle, ob ein neuer Vorhabenträger die Voraussetzungen, überhaupt erfülle. Er möchte wissen, wer vorher der Vorhabenträger gewesen sei.

 

Herr Schumacher entgegnet, dass in der Vergangenheit mehrere Eigentümer ein gemeinsames Interesse geäußert hätten und dieses jetzt gebündelt worden sei. Im Vorfeld habe es keinen Vorhabenträger gegeben. Dieses solle jetzt nachgeholt werden. 

 

Herr Panzer zitiert den Inhalt des oben genannten Paragrafen.

Aus seiner Sicht könne man nur einen Beschluss fassen, wenn ein Vorhabenplan und Erschließungsvertrag vorliege.

 

Herr Schumacher betont, dass bei Vorliegen eines Antrages für einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Rat erst darüber beraten könne, wenn alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt seien.

 

Abschließend verweist Herr Kohaupt darauf, dass die Vorlage im Vorfeld mit dem Rechtsamt abgestimmt worden sei. Aus seiner Sicht sei es unbedenklich, wenn alle Voraussetzungen geklärt seien, einem neuen Vorhabenträger einen verbindlichen, schriftlichen Bescheid zu erteilen, wonach die Stadt bereit sei mit ihm die Zusammenarbeit an der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebaungsplanes fortzusetzen.  

Er bittet die Verwaltung dieses zu klären und die noch beratenden Gremien zu informieren.

 

 

 

 

 

 

 

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Beschluss:

 

Die BV-Nord empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt stimmt dem Antrag des Herrn Saborowski vom 08.04.2011 zu und beschließt damit den Wechsel des Vorhabenträgers im Rahmen des Vorhabenbezoge­nen Bebauungsplanes Nr. 2/07 (589) – Wohnen am Erlhagen -.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

x

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

 11

Dagegen:

   0

Enthaltungen:

   0

 

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