04.05.2011 - 7.8 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2/07 (589) ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.8
- Gremium:
- Bezirksvertretung Hagen-Nord
- Datum:
- Mi., 04.05.2011
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Sabine David
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Panzer spricht den §12 Abs.1, Satz 1 BauGB an. Er merkt an, dass hier ein Beschluss
darüber gefasst werden solle, ob ein neuer Vorhabenträger die Voraussetzungen,
überhaupt erfülle. Er möchte wissen, wer vorher der Vorhabenträger gewesen sei.
Herr Schumacher entgegnet, dass in der Vergangenheit mehrere Eigentümer ein gemeinsames
Interesse geäußert hätten und dieses jetzt gebündelt worden sei. Im Vorfeld habe
es keinen Vorhabenträger gegeben. Dieses solle jetzt nachgeholt werden.
Herr Panzer zitiert den Inhalt des oben genannten Paragrafen.
Aus seiner Sicht könne man nur einen Beschluss fassen, wenn ein
Vorhabenplan und Erschließungsvertrag vorliege.
Herr Schumacher betont, dass bei Vorliegen eines Antrages für einen Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan der Rat erst darüber beraten könne, wenn alle notwendigen Voraussetzungen
erfüllt seien.
Abschließend verweist Herr Kohaupt darauf, dass die Vorlage im
Vorfeld mit dem Rechtsamt abgestimmt worden sei. Aus seiner Sicht sei es
unbedenklich, wenn alle Voraussetzungen geklärt seien, einem neuen
Vorhabenträger einen verbindlichen, schriftlichen Bescheid zu erteilen, wonach
die Stadt bereit sei mit ihm die Zusammenarbeit an der Aufstellung des
Vorhabenbezogenen Bebaungsplanes fortzusetzen.
Er bittet die Verwaltung dieses zu klären und die noch beratenden Gremien
zu informieren.
