16.12.2004 - 35 Bebauungsplan Nr. 4/63 2. Änderung des Bebauung...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 35
- Sitzung:
-
Sitzung des Rates der Stadt Hagen
- Gremium:
- Rat der Stadt Hagen
- Datum:
- Do., 16.12.2004
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Thomas Schellhase
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr
Oberste-Berghaus bittet den Hinweis, dass bei einer der betroffenen
Firmen hinsichtlich der Gestaltung der Zufahrt große Zukunftssorgen bestehen
würden, mit in das Protokoll zu übernehmen. Die Firma sehe ihre wirtschaftliche
Zukunft nur über eine Zufahrt über die Wandhofener Straße als gesichert an.
Beschluss:
zu a) Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen
und privaten Belange die vorgebrachten Anregungen zurück bzw. berücksichtigt
sie ganz oder teilweise im Sinne der Stellungnahmen in der Begründung der
Vorlage. Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als
Anlage Gegenstand der Niederschrift.
zu b) Der Rat der Stadt beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu
diesem Beschluß gehörenden Bebauungsplan Nr. 4/63 -Bathey-Süd-, 2. Änderung,
mit den in violetter Farbe eingetragenen und in der Vorlage beschriebenen
geringfügigen Änderungen/Ergänzungen, nach § 2 und § 10 des Baugesetzbuches
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachungvom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998
I, S. 137), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.06.2004 (BGBl. I
S. 1359) in Verbindung mit den Überleitungsvorschriften des § 244 Abs. 2 Satz 1
BauGB,i. V. m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
in der zuletzt gültigen Fassung als Satzung.
Ferner beschließt der Rat der Stadt Hagen die Begründung zur
2. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 4/63 -Bathey-Süd- vom 25.10.1999 nebst der
1. Ergänzungsbegründung vom 10.05.2004 die Bestandteil des
Beschlusses und als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist.
