09.07.2026 - 6.14 Beschluss des Integrierten städtebaulichen Entw...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.14
- Sitzung:
-
Sitzung des Rates der Stadt Hagen
- Gremium:
- Rat der Stadt Hagen
- Datum:
- Do., 09.07.2026
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 14:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Dominik Uschdraweit
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
- Das als Anlage beigefügte Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept „Historischer Stadtkern Hohenlimburg“ für den Bereich der Hohenlimburger Innenstadt wird als städtebauliches Entwicklungskonzept beschlossen. Die im InSEK dargestellten Ziele, Handlungsfelder, Maßnahmen, Kosten- und Finanzierungsübersichten sowie Priorisierungen bilden die Grundlage für die weitere städtebauliche Entwicklung der Hohenlimburger Innenstadt.
- Auf Grundlage des InSEK wird der Bereich „Historischer Stadtkern Hohenlimburg“ gemäß § 171b Baugesetzbuch (BauGB) als Stadtumbaugebiet beschlossen. Die räumliche Abgrenzung des Stadtumbaugebietes ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Lageplans. Das gemäß § 171b BauGB beschlossene Stadtumbaugebiet bildet zugleich die räumliche Grundlage für die Beantragung von Fördermitteln im Rahmen der Städtebauförderung.
- Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beschlossenen InSEK und des gemäß § 171b BauGB beschlossenen Stadtumbaugebietes die erforderlichen Förderanträge für die im Konzept dargestellten Maßnahmen zu stellen und die hierfür notwendigen Unterlagen bei den zuständigen Förderstellen einzureichen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die für die Förderantragstellung, Programmaufnahme, Bewilligung und Umsetzung erforderlichen Unterlagen, Kosten- und Finanzierungspläne, Maßnahmenblätter, Prioritätenlisten und ergänzenden Erklärungen zu erstellen, fortzuschreiben und bei den zuständigen Förderstellen einzureichen.
- Die erforderlichen kommunalen Eigenanteile sollen bereitgestellt werden. Die Verwaltung wird beauftragt, die für die Förderantragstellung erforderliche Kämmerererklärung einzuholen. Die erforderlichen kommunalen Eigenanteile sind bei Einreichung der Förderanträge in den jeweiligen Haushaltsjahren verbindlich einzuplanen und bereitzustellen.
- Redaktionelle, fachliche oder fördertechnisch erforderliche Anpassungen des InSEK, dürfen durch die Verwaltung vorgenommen werden.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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5 MB
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2
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(wie Dokument)
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2,3 MB
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3
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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