19.03.2026 - 5.4 Vorschlag der Fraktion Bündnis90/Die Grüne...

Beschluss:
ohne Beschluss
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Wortprotokoll

Frau Heuer erläutert den Antrag. Ein großes attraktives Gewerbegebiet kann nicht genutzt werden, wenn XXXLutz nicht baut und der hiesige Antrag nicht angenommen wird. Daher wirbt sie um Unterstützung für diesen Antrag.

 

Herr Dr. Diepes versteht das politische Statement hier Druck zu machen. XXXLutz hat umgeplant und einen erneuten Bauantrag gestellt, der auch genehmigt wurde. Für die Genehmigung werden für XXXLutz, neben den Planungskosten, auch erhebliche Gebühren aufgrund des Volumens fällig. Da XXXLutz mit diesen nicht geringen Kosten in Vorleistung gegangen ist, ist stark davon auszugehen, dass nun auch gestartet wird. Man wird mit dem Bauvorhabenträger nochmal über die zeitliche Schiene sprechen. Der Bebauungsplan und die Baugenehmigung bringen auch Vertrauensschutz mit sich.

 

Herr Keune missfällt diese Situation ebenfalls. Er erläutert die rechtlichen Konsequenzen bei einer Aufhebung des Bebauungsplanes oder Erlass einer Veränderungssperre. Planungsrechtlich in das Eigentum eines anderen gegen seinen Willen einzugreifen, ist schwer durchsetzbar. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es nicht angemessen, ein solches beantragtes Verfahren einzuleiten.

 

Herr Schmidt versteht die Schwierigkeiten, da man nicht Eigentümer der Fläche ist und der hiesige Antrag nichts bewirkt. Jedoch beunruhigt ihn der schwebende Zustand und er hofft auf Einwirkung der Wirtschaftsförderung, um zu verdeutlichen, dass wir diese Stadtentwicklung in einer zeitlich vertretbaren Perspektiven brauchen.

 

Herr Szuka stimmt Herrn Schmidt zu, auch im Hinblick auf entstehende Arbeitsplätze.

Er bittet darum dem Bauvorhabenträger auszurichten, dass es dringender Wunsch der Politik ist, dass es hier vorangeht.

 

Frau Stiller-Ludwig interessiert, was nach Ablauf der Baugenehmigung und weiterer Verlängerung passiert, wenn das Bauvorhaben nicht begonnen/umgesetzt wird.

 

Herr Keune merkt an, dass es geprüft werden müsste, wann man in einen Planungsschaden hineinläuft. Derzeit würde kein Gericht einen Planungsschaden anerkennen, da XXXLutz mit der Beantragung der neuen Baugenehmigung aktiv war. Wie es zu einem späteren Zeitpunkt aussieht, wäre dann rechtlich zu prüfen.

 

Frau Heuer betont nochmal, dass der gestellte Antrag für die Stadt ist, für Arbeitsplätze und Stadtentwicklung. Gegebenenfalls ist auch hier nicht undenkbar, Eigentümer der Fläche zu werden.

 

Herr Quardt merkt an, dass es überhaupt nur Sinn macht über eine Änderung zu sprechen, wenn man eine Nachnutzung im Hinterkopf hat. Kleingewerbe ist damals wie heute schwer umsetzbar.

 

Herr Klepper fasst die Ausführungen der Verwaltung zusammen. Die Notwendigkeit einer Beschlussfassung liegt nicht vor. Das Vorhaben wird weiter aufmerksam verfolgt.

 

Frau Heuer stimmt zu, den Antrag ohne Beschlussfassung zu belassen, mit der Möglichkeit diesen gegebenenfalls später neu zu stellen.  

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Beschluss:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen, die Aufhebung des Bebauungsplans 2/05 (568) Teil 2 – „Haßleyer Insel“ – zu beschließen, ein neues Verfahren zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplans einzuleiten und eine Veränderungssperre für den genannten Bereich zu erlassen.

 

A  Aufhebung des bestehenden Bebauungsplans

 

  1. Der Bebauungsplan Nr. 2/05 (568) Teil 2 – „Haßleyer Insel“ - vom 14.07.2011 wird gemäß § 1 Abs. 8 BauGB aufgehoben.
  2. Das Verfahren zur Aufhebung ist gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches durchzuführen.
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, den entsprechenden Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung ortsüblich bekannt zu machen sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange einzuleiten.

 

 

B  Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplans

 

  1. Für den Geltungsbereich des alten Bebauungsplanes Nr. 2/05 (568) Teil 2 – „Haßleyer Insel“ - vom 14.07.2011 (siehe dazu unten zu 6.) wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des neuen Bebauungsplans „Haßleyer Insel - Gewerbe" beschlossen.
  2. Das Plangebiet des neuen Bebauungsplanes „Haßleyer Insel - Gewerbe"  ist identisch mit dem des alten Planes Nr. 2/05 (568) Teil 2 – “Haßleyer Insel” im Stadtbezirk Mitte westlich der Ortslage Haßley. Es wird durch die BAB A 45, einem landwirtschaftlichen Weg und die Haßleyer Straße (L 704) begrenzt.
  3. Ziel und Zweck dieser Planung ist die Ausweisung von dringend erforderlichen Flächen des produzierenden Gewerbes.
  4. Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

 

C  Beschluss über den Erlass einer Veränderungssperre

 

  1. Zur Sicherung der Planung beschließt der Rat der Stadt Hagen gemäß §§ 14 ff. BauGB den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Haßleyer Insel - Gewerbe" (siehe oben zu B).
  2. Die Veränderungssperre wird als Satzung beschlossen.
  3. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Haßleyer Insel – Gewerbe."
  4. Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, sofern sie nicht gemäß § 17 BauGB verlängert wird.
  5. Dem Rat sind die weiteren Verfahrensschritte zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

 

X

 Ohne Beschlussfassung

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://allris.hagen.de/publicto020?TOLFDNR=1022616&selfaction=print