22.04.2010 - 6.8 Mitteilung über das Verfahren der Veräußerung d...

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Wortprotokoll

Herr Dr. Bleicher geht auf die EUGH-Rechtsprechung von Ende März 2010 ein. Diese zieht grundlegende Veränderungen bei Grundstücksverkäufen nach sich und hat die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf deutlich korrigiert. Bisher waren Grundstücksveräußerungen dem Vergaberecht unterworfen. Der EUGH hat dies zurückgenommen. Sie unterliegen grundsätzlich nicht dem Vergaberecht. Es wird nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen eine Ausschreibungspflicht gesehen. Dabei muss es sich zunächst um die Beauftragung einer Bauleistung durch die öffentliche Hand handeln. Weiter muss es sich um eine einklagbare Bauverpflichtung handeln, was nicht der Fall ist, wenn Rücktrittsrechte, Wiederverkaufsrechte oder Vertragsstrafen vereinbart werden. Es muss ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse des Auftraggebers (der Stadt) vorliegen. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Stadt z. B. Eigentümerin des Gebäudes würde oder die finanziellen Risiken beim Fehlschlag des Projektes tragen würde. Außerdem müsste eine Entgeltzahlung durch die Stadt aufgrund des Grundstückskaufvertrages erforderlich werden. Diese Voraussetzungen müssen nebeneinander vorliegen, so dass Herr Dr. Bleicher davon ausgeht, dass die Entscheidung des EUGH insgesamt begrüßenswert ist. Bei der Körnerstraße verhält es sich aufgrund der Aufhebung der Ausschreibung so, dass das Grundstück veräußert werden kann. Zum Verfahren Parkhaus Hohenlimburg wurde mit den Anwälten gesprochen. Hier wird das Verfahren fortgeführt. Es wurde ein Vertragstatbestand für die Bieter geschaffen, so dass das Verfahren unter den Rahmenbedingungen, die ausgeschrieben waren, auch zu Ende geführt werden muss. Es ist in diesem Fall jedoch keine vergaberechtliche Prüfung mehr möglich, weil das Verfahren nicht mehr dem Vergaberecht unterliegt. Im Falle des Streits ist somit nicht mehr die Vergabekammer zuständig, sondern es wäre der Zivilrechtsweg einzuschlagen.

 

Herr Dr. Ramrath begrüßt die Rechtsprechung des EUGH. Er bittet im Protokoll festzuhalten, dass der Haupt- und Finanzausschuss die Vermarktung des Grundstücks im freien Verfahren unterstützt.

 

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