12.02.2007 - 7 Förderung einer Stelle im Bereich Insolvenzbera...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

 

Frau Machatschek äußert ihr Erstaunen darüber, dass sie im Nachhinein erfahren habe, dass sich die Stadt nicht an der Ausschreibung habe beteiligen können. Sie hoffe, dass man nun schnell zu einer Lösung komme. Wichtig sei ihr in dem Zusammenhang, dass auf Qualifikation geachtet werde und dass die Kriterien, die in der Vorlage beschrieben seien, durchgehalten würden. 

 

Auf die Frage von  Herr Brüggemann,  ob sich der Caritasverband oder eine ihm angeschlossene Organisation an diesem Vergabeverfahren beteiligen werde, antwortet Herr Röspel, dass dies nicht der Fall sein werde.

 

Frau Buchholz bittet darum, die Kriterien klarer zu formulieren.

 

Dr. Schmidt möchte wissen, ob er in der Annahme richtig liege, dass die Verwaltung den Ausschuss über das Ausschreibungsergebnis vor der Vergabe informiere.

 

Diese Annahme wird von Herrn Stüwe bestätigt. Das sei in dem Ratsbeschluss geregelt.

 

Frau Buchholz weist darauf hin, dass der ursprüngliche Antrag von  Schuldnerberatung für SGB II – Empfänger ausgegangen sei. Jetzt mache man eine Leistung in Form von Insolvenzberatung, die sonst vom Land finanziert würde, freiwillig als Stadt. Sei das so gewünscht.

 

Herr Steuber erwidert, dass die Verwaltung den Ratsbeschluss vom 14.12.06 und die vorausgegangene Diskussion ausfülle. Dort sei ausschließlich von Insolvenzberatung die Rede. Das sei der Auftrag gewesen. Bezüglich der Soll- und Istvorschriften weist er darauf hin, dass man sich an die geltende Rechtslage aus den ergänzenden Richtlinien angepasst habe.

 

Abschließend stellt Frau Machatschek den Beschlussvorschlag zur Abstimmung.

  

 

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Beschluss:

 

Der Sozialausschuss beauftragt die Verwaltung, eine öffentliche Ausschreibung für eine Stelle im Bereich Insolvenzberatung entsprechend dem Ratsbeschluss vom 14.12.2006 auf der Grundlage der in dieser Vorlage dargestellten Qualitätskriterien vorzunehmen. Dabei sind besonders die Voraussetzungen des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (AGInsO) sowie die Richtlinien für die Anerkennung von geeigneten Stellen (RdErl. v. 03.07.1998, IV A 4 – 6709.3) nach § 305 Insolvenzordnung zu berücksichtigen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

 Einstimmig beschlossen

X

 Mit Mehrheit beschlossen

 

 Einstimmig abgelehnt

 

 Mit Mehrheit abgelehnt

 

 Abgelehnt bei Stimmengleichheit

 

 Ohne Beschlussfassung

 

 Zur Kenntnis genommen

 

      

 

Dafür:

 11

Dagegen:

   1

Enthaltungen:

   4

 

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