31.01.2007 - 7.6 Abrundungssatzung nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 "...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Rath  zeigt Verwunderung darüber, dass die Bezirksvertretung weiterhin nach § 34 des BauGB zu beraten habe. Weiterhin merkt er an, dass auf dem ausgelegten Bebauungsplan ein Teil der Fläche aus dem Bebauungsgebiet des Steinbruchs mit einbezogen worden sei.

 

Nach Aussage von Herrn Niggemann handele es sich hier um eine Satzung nach § 34 (4)  und die Bezirksvertretung sei daher zu beteiligen.  Der angesprochene „Zipfel“ der in das Planungsgebiet aufgenommen und bereits durch das Planungsgebiet des Vorhaller Steinbruches abgedeckt worden sei, würde in die Gesamtplanung mit einbezogen, damit man leichter reagieren und handeln könne, wenn sich Änderungen ergeben sollten. Die Begrenzungen könnten jederzeit im Laufe des Verfahrens angepasst werden.

 

Herr Kohaupt nimmt kritisch Stellung zu dem letzten Abschnitt der Vorlage, in dem dargestellt ist, dass es gerade im Stadtbezirk Nord notwendig sei, neue Wohnbauflächen zu aktivieren. 

Aus Sicht von Herrn Kohaupt seien im Hagener Norden noch genügend freie Flächen für eine Wohnbebaung vorhanden. 

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Beschluss:

 

Die Bezirksvertretung Nord empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt, gemäß der Satzungsanlage beigefügten und im Sitzungssaal aufgehängten Plan mit darin eingetragenen Plangebiet nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB in der z.zt. gültigen Fassung die Satzung einzuleiten.

Geltungsbereich:

Der Geltungsbereich umfasst die Fläche der Flurstücke 470, 471, 151, 153, 154, 156, 496, 497, 568, 494, 474, sowie Teilflächen der Flurstücke 490 und 476 der Gemarkung Vorhalle Flur 6.

Die Abgrenzungslinie verläuft in südwestlicher Richtung vom nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 476, strassenbegleitend zum Sporbecker Weg, an den westlichen Grenzen der Flurstücke 474, 494, 568, 497, 153, 151, 470, 471 bis zur Einmündung des Akazienweges. Von dort aus verläuft sie entlang der südlichen Grenzen der Flurstücke 471 und 490 in südöstlicher Richtung. Das Flurstück 490 wird an der südöstlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 150 in nordöstlicher Richtung orthogonal geteilt. An der Grenze zwischen den Flurstücken 490 und 489 verläuft die Abgrenzung in nördlicher Richtung entlang den östlichen Flurstücksgrenzen 490, 156, 496, 568 und 494.

Das Flurstück 476 wird 60 m nördlichen von der südöstlichen Grenze zwischen Flurstück 476 und 489 parallel geteilt.  Von da an verläuft die Grenze in Richtung Sporbecker Weg auf der Ostseite des Flurstückes 476. Somit umgreift der Geltungsbereich das Gelände zwischen dem Akazienweg und dem Sporbecker Weg Nr. 41 – 27 und  schließt in südöstlicher Richtung „In den Erlen“ hinter dem bestehenden Reitplatz ab.

In dem im Anhang und im Sitzungssaal dargestellten Lageplan ist das Plangebiet eindeutig dargestellt. Der ausgehängte Lageplan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

x

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

 12

Dagegen:

   0

Enthaltungen:

   0

 

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Anlagen zur Vorlage

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