08.03.2007 - 6.2 8. Nachtrag zur Zuständigkeitsordnung der Stadt...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.2
- Gremium:
- Haupt- und Finanzausschuss
- Datum:
- Do., 08.03.2007
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:10
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Röspel weist zum Beschlussvorschlag in Beziehung auf § 1 Nr. 8 darauf hin, dass
die CDU-Fraktion dem Vorschlag unterbreitet hat, den Vorsitzenden bzw. den
stellvertretenden Vorsitzenden des Stadtsportbundes in den Sport- und
Freizeitausschuss zu entsenden. Dies findet er in dem Beschlussvorschlag so
nicht wieder.
Seitens der Verwaltung wurde bewusst von einer
entsprechenden Formulierung Abstand genommen, teilt Herr Hoffmann mit,
da eine solche Konkretisierung auf den Vorsitzenden des Stadtsportbundes
erfolgt wäre, so hätte von einer persönlichen Mitgliedschaft ausgegangen werden
müssen, wodurch die Entsendung eines Stellvertreters erschwert worden wäre. Mit
der offen gehaltenen Formulierung gilt auch für dieses beratende Mitglied die
Regelung, dass auch ein Stellvertreter entsandt werden kann.
Herr Oberbürgermeister Demnitz weist darauf hin, dass die Erwartungshaltung der
Darstellung von Herrn Röspel entspricht und er davon ausgeht, dass die
Mitglieder des Sport- und Freizeitausschusses, die hier teilweise auch
vertreten sind, ihre Aufmerksamkeit entsprechend darauf richten werden, dass
die Umsetzung so erfolgt.
Frau Herms weist darauf hin, dass im Beschlussvorschlag noch vom
"Ausländerbeirat" die Rede ist. Dieser wurde aber in
"Integrationsrat" umbenannt, so dass Frau Herms dies zu korrigieren
bittet.
Beschluss:
§ 1 Nr. 8 der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt neu gefasst:
8. Sport- und Freizeitausschuss:
15 Mitglieder
- dazu 1 sachkundiger Einwohner aus dem Integrationsrat,
- 1 vom Stadtsportbund e.V. benannter sachkundiger Einwohner
jeweils mit beratender Stimme
§ 2 Abs. 4 Nr. 1 h) der
Zuständigkeitsordnung wird wie folgt neu gefasst:
h)
Entscheidung über die Ausübung oder Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach §§ 24
und 25 BauGB und § 36 a LG NRW bis 160.000,- € im Einzelfall. Soweit der
Wert 100.000,- € nicht übersteigt, ist die Verwaltung ohne
Beschlussfassung befugt, auf die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verzichten,
§ 2 Abs. 4 Nr. 8 der
Zuständigkeitsordnung wird wie folgt ergänzt:
Unter dem Buchst. f) wird zusätzlich nach dem 1. Spiegelstrich folgender
Spiegelstrich neu eingefügt:
- Grundsatzentscheidung über die Ausübung oder
Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach § 36 a LG NRW bis 160.000,- € im
Einzelfall. Soweit der Wert 100.000,- € nicht übersteigt, ist die
Verwaltung ohne Beschlussfassung befugt, auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes
zu verzichten.
§ 2
Abs. 5 der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt neu gefasst:
Vor einer Entscheidung des Haupt- und
Finanzausschusses in einer Angelegenheit nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle
ist zunächst die Grundsatzentscheidung des dort aufgeführten Ausschusses zu
treffen:
|
Angelegenheit |
auf Grundlage von |
Grundsatzentscheidung des |
auf Grundlage von |
|
Übernahme von Grundstücken nach §§ 38 Abs. 3,
40 Abs. 3 LG NRW |
Abs. 4 Nr. 1 f) |
Umweltausschusses |
Abs. 4 Nr. 8 f) |
|
Vorkaufsrecht nach LG NRW |
Abs. 4 Nr. 1 h) |
Umweltausschusses |
Abs. 4 Nr. 8 f) |
|
Vorkaufsrecht nach BauGB |
Abs. 4 Nr. 1 h) |
Stadtentwicklungsausschusses |
Abs. 4 Nr. 7 b) |
Weicht der Haupt- und Finanzausschuss mit seiner
Entscheidung von der getroffenen Grundsatzentscheidung ab, trifft die
endgültige Entscheidung der Rat der Stadt Hagen.
