22.03.2007 - 5.4 8. Nachtrag zur Zuständigkeitsordnung der Stadt...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.4
- Sitzung:
-
Sitzung des Rates der Stadt Hagen
- Gremium:
- Rat der Stadt Hagen
- Datum:
- Do., 22.03.2007
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:35
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Beschluss:
§ 1 Nr. 8 der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt neu gefasst:
8. Sport- und Freizeitausschuss:
15 Mitglieder
- dazu 1 sachkundiger Einwohner aus dem Integrationsrat,
- 1 vom Stadtsportbund e.V. benannter sachkundiger Einwohner
jeweils mit beratender Stimme
§ 2 Abs. 4 Nr. 1 h) der
Zuständigkeitsordnung wird wie folgt neu gefasst:
h) Entscheidung
über die Ausübung oder Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach §§ 24 und 25 BauGB
und § 36 a LG NRW bis 160.000,- € im Einzelfall. Soweit der Wert
100.000,- € nicht übersteigt, ist die Verwaltung ohne Beschlussfassung
befugt, auf die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verzichten,
§ 2 Abs. 4 Nr. 8 der
Zuständigkeitsordnung wird wie folgt ergänzt:
Unter dem Buchst. f) wird zusätzlich nach dem 1. Spiegelstrich folgender
Spiegelstrich neu eingefügt:
- Grundsatzentscheidung über die Ausübung oder
Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach § 36 a LG NRW bis 160.000,- € im
Einzelfall. Soweit der Wert 100.000,- € nicht übersteigt, ist die
Verwaltung ohne Beschlussfassung befugt, auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes
zu verzichten.
§ 2
Abs. 5 der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt neu gefasst:
Vor einer Entscheidung des Haupt- und
Finanzausschusses in einer Angelegenheit nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle
ist zunächst die Grundsatzentscheidung des dort aufgeführten Ausschusses zu
treffen:
|
Angelegenheit |
auf Grundlage von |
Grundsatzentscheidung des |
auf Grundlage von |
|
Übernahme von Grundstücken nach §§ 38 Abs. 3,
40 Abs. 3 LG NRW |
Abs. 4 Nr. 1 f) |
Umweltausschusses |
Abs. 4 Nr. 8 f) |
|
Vorkaufsrecht nach LG NRW |
Abs. 4 Nr. 1 h) |
Umweltausschusses |
Abs. 4 Nr. 8 f) |
|
Vorkaufsrecht nach BauGB |
Abs. 4 Nr. 1 h) |
Stadtentwicklungsausschusses |
Abs. 4 Nr. 7 b) |
Weicht der Haupt- und Finanzausschuss mit seiner
Entscheidung von der getroffenen Grundsatzentscheidung ab, trifft die
endgültige Entscheidung der Rat der Stadt Hagen.
