28.09.2006 - 5 Offene Ganztagsschule2. Nachtragssatzung über d...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5
- Gremium:
- Haupt- und Finanzausschuss
- Datum:
- Do., 28.09.2006
- Status:
- öffentlich (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 14:30
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB40 - Schule
- Bearbeitung:
- Horst Hermann
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Riechel teilt für die
Herr Finck lehnt für die
Frau Herms stimmt mit Herrn Riechel dahingehend überein, dass die Familie in ihrer
Gesamtheit betrachtet und geeignete Qualitätsstandards festgeschrieben werden
sollten. Sie weist darauf hin, dass die Vorlage vorgezogen wurde, weil die
Anmeldung für die offenen Ganztagsschulen bereits im November erfolgen und die
Eltern wissen sollten, welche Kosten auf sie zukommen.
Die Betrachtungsweise der
Herr Röspel schließt sich den Ausführungen von Herrn Riechel und Frau Herms an. Auch
er sieht die Notwendigkeit, die Regelung im Zusammenhang mit den Kindergartenbeiträgen
zu treffen. Da die CDU-Fraktion den offenen Ganztagsbetrieb für einen wichtigen
Bildungsfaktor hält, ist auch sie an der Festlegung von Qualitätsstandards interessiert.
Herr Sondermeyer lehnt im Namen der
Herr Oberbürgermeister Demnitz fasst die Wortbeiträge aus der Politik
dahingehend zu sammen, dass für die Zukunft an entsprechenden Verbesserungen
gearbeitet wird.
Er lässt dann über die gleichlautenden Beschlüsse
von Jungendhilfe- und Schulausschuss abstimmen.
Beschluss:
Die 2. Nachtragssatzung über die Erhebung von
Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt
Hagen wird beschlossen, wie sie als Anlage Gegenstand der Sitzungsniederschrift
ist.
Die Verwaltung wird beauftragt, die
Veröffentlichung der 2. Nachtragssatzung bis Ende November 2006 mit Wirkung ab
dem Schuljahr 2007/2008 vorzunehmen.
A n l a g e 1
2. Nachtragssatzung vom _____________ zur Änderung der Satzung
über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen
der Offenen Ganztagsschule
im
Primarbereich der Stadt Hagen vom 23.07.2004
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe f.) der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.
666/ SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV NRW S.
272) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712/ SGV NRW 610), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 488) hat der Rat der
Stadt Hagen in der Sitzung am __________ folgende Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung
von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Hagen beschlossen:
Artikel I
§ 4 Absatz 2
bleibt wie folgt bestehen:
Besuchen Geschwisterkinder
gleichzeitig eine OGS, so reduziert sich der Beitrag für das zweite und jedes
weitere Kind um 50%.
§ 4 Absatz 3
wird wie folgt neu gefasst:
Einkommen im Sinne dieser
Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2
Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus
anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist
nicht zulässig.
Dem Einkommen im Sinne des
Absatzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur
Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern
und das Kind, für das der Elternbeitrag bezahlt wird, hinzuzurechnen. Das
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und
das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht
hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm
aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung
oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen
Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz
ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis
oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes
weitere Kind sind die nach § 32 Absatz 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden
Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
Maßgebend ist das Einkommen
in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das
Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es
voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des
vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten
Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht
im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der
Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu
festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von
Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der
Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe
führen können, sind unverzüglich anzugeben.
§ 4
Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
Jahreseinkommen
|
Offene Ganztagsschule (Monatsbeitrag für das 1. Kind) 1.Kind) KindKind) |
|
0 € bis 15.000 € |
00,00 € |
|
15.000,01 € bis 25.000 € |
40,00 € |
|
25.000,01 € bis 35.000 € |
65,00 € |
|
35.000,01 € bis 45.000 € |
90,00 € |
|
45.000,01 € bis 55.000 € |
115,00 € |
|
55.000,01 € bis 75.000 € |
135,00 € |
|
über 75.000 € |
150,00 € |
Artikel II
Die Nachtragssatzung tritt am 01.August 2007 in Kraft.
