21.02.2006 - 7 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/04 (565) ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Sitzung:
-
Sitzung des Landschaftsbeirates
- Gremium:
- Naturschutzbeirat
- Datum:
- Di., 21.02.2006
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Annette Hölmer
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:
Berichterstatterin Frau Roth, Fachbereich
Stadtentwicklung, Planen und Wohnen. Herr Dr. Hagemeyer weist darauf
hin, dass auf der gegenüberliegenden Straßenseite bereits eine
Gewerbeansiedlung existiert, die in ihrer Struktur im Wesentlichen der
beantragten entspricht. Ferner hält er es für unrealistisch die Ennepe im
Plangebiet erlebbar zu machen. Da das Ennepeufer durch die Maßnahme tangiert
wird, ist seiner Meinung nach die untere Fischereibehörde und die untere
Landschaftsbehörde im weiteren Verfahren zu beteiligen. Wie in der
Vergangenheit sollten im Zuge der Baumaßnahmen gewässerstrukturverbessernde
Maßnahmen durch den Einbau von Störsteinen durchgeführt werden. Herr Meilwes
kritisiert, dass der Vorlage die Stellungnahme der Verbände nicht beiliegt. Da
über die eingegangenen Stellungnahmen beschlossen werden soll, hält er dies für
rechtlich bedenklich. Unter Beteiligung von Herrn Borgmeier, Herrn
Hilker, Herrn Thiel, Herrn Freier, Herrn Meilwes , Frau
Hilker, Herrn Seidel und Herrn Schuhmacher wird erörtert,
dass der Beschlussvorschlag des Landschaftsbeirates vom 15.02.2005, die GRZ
mit Rücksicht auf die Ennepe auf 0,8 zu begrenzen und die Hochwasserlinie 1 als
Grenze für die Bebauung einzuhalten, nicht in der weiteren Planung
berücksichtigt wurde. So wird die Hochwasserlinie mit den Parkplatzflächen
überschritten. Herr Meilwes stellt fest, dass das Grundstück bei einer
GRZ von 1,0 mit Gebäuden einschließlich der Nebenanlagen zu 100 % versiegelt
werden kann, was im Widerspruch zu der Festsetzung von Pflanzflächen nach § 9
(1) Nr. 25 BauGB stehe und den Plan anfechtbar mache. Ferner werden Sorgen hinsichtlich
einer Kostenübernahme im Hochwasserschadensfall geäußert, die Vermüllung des
Ennepeufers befürchtet und die schlechte Anbindung an den ÖPNV kritisiert.
