20.06.2006 - 17 Bebauungsplan Nr. 7/01 (534) Haus Harkorten, Te...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Ein Verwaltungsvortrag wird nicht mehr geweünscht.

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Beschluss:

Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:

Zu a)

Der Rat der Stadt weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen in der Vorlage.

 

Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.

 

Zu b) 

Der Rat der Stadt beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr. 7/01 (534)  Haus Harkorten Teil I, mit den in der Vorlage beschriebenen geringfügigen Änderungen nebst der Begründung vom 16.05.2006 gemäß § 2 und § 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S.2141), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.06.2004 (BGBl. I S.1359) ihn Verbindung mit den Überleitungsvorschriften des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB und in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der z.Z. gültigen Fassung als Satzung.

 

Die Begründung vom 16.05.2006 wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.

 

Geltungsbereich:

Die nordwestliche und westliche Plangebietsgrenze umfassen das Ensemble Haus Harkorten, das Landesinstitut und die unmittelbar dazugehörigen Freiräume. Im Osten begrenzen die vorhandene Bebauung auf der Westseite der Grundschötteler Straße, der Bremker Weg und die Harkortstraße das Plangebiet.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Plan eindeutig dargestellt.

 

 

Die Rechtskraft des Planes erfolgt mit der Veröffentlichung nach diesem Beschlussgang.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

x

 Einstimmig beschlossen

 

An der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt hat Herr Meier aus Gründen der Befangenheit nicht mitgewirkt.

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