08.03.2006 - 8.5 Widmung der Stichstraße von der Lennestraße zum...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Ohne Wortmeldung ergeht folgender

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Beschluss:

 

Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 259), die Widmung der Stichstraße von der Lennestraße zum Haldener Friedhof.

Die Widmung wird in dem im Widmungsplan schraffiert dargestellten Bereich  auf den Fußgänger- und Radverkehr beschränkt.

 

Die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Halden Flur 6 Flurstück 621 und das Flurstück 620 teilweise.

Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und wird der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4  Nr. 2 StrWG NRW  zugeordnet; sie dient dem Gemeingebrauch.

 

In dem im Sitzungssaal aufgehängten Widmungsplan ist die Verkehrsfläche gelb mit roter Umrandung dargestellt. Der auf den Fußgänger- und Radverkehr beschränkte Bereich ist zusätzlich schraffiert.

 

Der Widmungsplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

x

 Einstimmig beschlossen

 

 Mit Mehrheit beschlossen

 

 Einstimmig abgelehnt

 

 Mit Mehrheit abgelehnt

 

 Abgelehnt bei Stimmengleichheit

 

 Ohne Beschlussfassung

 

 Zur Kenntnis genommen