08.03.2006 - 8.5 Widmung der Stichstraße von der Lennestraße zum...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8.5
- Gremium:
- Bezirksvertretung Hohenlimburg
- Datum:
- Mi., 08.03.2006
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Bearbeitung:
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung
Hohenlimburg beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 355), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 259), die Widmung der
Stichstraße von der Lennestraße zum Haldener Friedhof.
Die Widmung wird in dem im
Widmungsplan schraffiert dargestellten Bereich
auf den Fußgänger- und Radverkehr beschränkt.
Die Verkehrsfläche umfasst das
Grundstück Gemarkung Halden Flur 6 Flurstück 621 und das Flurstück 620
teilweise.
Die Verkehrsfläche erhält die
Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und wird der
Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr.
2 StrWG NRW zugeordnet; sie dient dem
Gemeingebrauch.
In dem im Sitzungssaal
aufgehängten Widmungsplan ist die Verkehrsfläche gelb mit roter Umrandung
dargestellt. Der auf den Fußgänger- und Radverkehr beschränkte Bereich ist
zusätzlich schraffiert.
Der Widmungsplan ist
Bestandteil des Beschlusses.
