08.02.2006 - 7.3 Beabsichtigte Einziehung des Parkplatzes Grünro...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

 

Herr Leisten kritisiert, aus dem Beschlussvorschlag gehe die Nutzung des Parkplatzes nach der Einziehung nicht eindeutig hervor, wenn sich die geplante Baumaßnahme Grünrockstr. 2 zeitlich noch hinziehen solle. Daher schlage er vor, dem Beschlussvorschlag noch einen Zusatz hinzuzufügen, dass bis zum Verkauf und zur Bebauung des Grundstückes die öffentliche Nutzung der Parkfläche gewährleistet werde.

 

Herr Palsherm meint, es sei ja darum gegangen, dass die Fläche durch den Hohenlimburger Bauverein bebaut werden solle, was ja jetzt hinfällig sei. Daher habe er ein Verständnisproblem. Die Sache eile doch nicht, denn wenn ein neuer Investor gefunden worden sei, könne dieser ja an die Bezirksvertretung herantreten.

 

Herr Hulvershorn meint, dass die Vorlage anders zu verstehen sei.

 

 

Es ergeht folgender, um einen Zusatz erweiterter

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Beschluss:

 

Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 259), aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles die beabsichtigte Einziehung des Parkplatzes Grünrockstraße.

Die einzuziehende Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hohenlimburg Flur 17 Flurstück 401 und 411 sowie Teile des Flurstücks 398 und ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan gelb mit roter Umrandung und rot schraffiert dargestellt.

 

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

Bis zum Verkauf und zur Bebauung bleibt die Parkfläche gewährleistet.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

x

 Einstimmig beschlossen

 

 Mit Mehrheit beschlossen

 

 Einstimmig abgelehnt

 

 Mit Mehrheit abgelehnt

 

 Abgelehnt bei Stimmengleichheit

 

 Ohne Beschlussfassung

 

 Zur Kenntnis genommen

 

      

 

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