08.02.2006 - 7.3 Beabsichtigte Einziehung des Parkplatzes Grünro...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.3
- Gremium:
- Bezirksvertretung Hohenlimburg
- Datum:
- Mi., 08.02.2006
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Bearbeitung:
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:
Herr Leisten kritisiert, aus
dem Beschlussvorschlag gehe die Nutzung des Parkplatzes nach der Einziehung
nicht eindeutig hervor, wenn sich die geplante Baumaßnahme Grünrockstr. 2
zeitlich noch hinziehen solle. Daher schlage er vor, dem Beschlussvorschlag
noch einen Zusatz hinzuzufügen, dass bis zum Verkauf und zur Bebauung des
Grundstückes die öffentliche Nutzung der Parkfläche gewährleistet werde.
Herr Palsherm meint, es sei ja
darum gegangen, dass die Fläche durch den Hohenlimburger Bauverein bebaut
werden solle, was ja jetzt hinfällig sei. Daher habe er ein Verständnisproblem.
Die Sache eile doch nicht, denn wenn ein neuer Investor gefunden worden sei,
könne dieser ja an die Bezirksvertretung herantreten.
Herr Hulvershorn meint, dass
die Vorlage anders zu verstehen sei.
Es ergeht folgender, um einen
Zusatz erweiterter
Beschluss:
Die Bezirksvertretung
Hohenlimburg beschließt gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 355), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 259), aus überwiegenden Gründen
des öffentlichen Wohles die beabsichtigte Einziehung des Parkplatzes
Grünrockstraße.
Die einzuziehende
Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hohenlimburg Flur 17 Flurstück
401 und 411 sowie Teile des Flurstücks 398 und ist in dem im Sitzungssaal
aufgehängten Lageplan gelb mit roter Umrandung und rot schraffiert dargestellt.
Der Lageplan ist Bestandteil
des Beschlusses.
Bis zum Verkauf und zur
Bebauung bleibt die Parkfläche gewährleistet.
