05.04.2006 - 8.3 Widmung des Weges zwischen der Voerder Straße u...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

Ohne Wortmeldung ergeht nachfolgender Beschluss.

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Beschluss:

Die Bezirksvertretung Haspe beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 259), die Widmung des Weges zwischen der Voerder Straße und der Westfalenstraße.

 

Die Widmung wird auf den Fußgänger- und Radverkehr beschränkt. Anliegerverkehr ist in dem im Widmungsplan schraffiert dargestellten Bereich zugelassen.

 

Die Verkehrsfläche umfasst die Grundstücke Gemarkung Haspe Flur 36 Flurstücke 142, 190, 273 vollständig, die Flurstücke 146, 253, 255, 257, 261, 275 teilweise sowie die Grundstücke Gemarkung Haspe Flur 50 Flurstücke 104, 108, 113, 114, 116 teilweise.

 

Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und wird der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 StrWG NRW zugeordnet und dient dem Gemeingebrauch.

 

In dem im Sitzungssaal aufgehängten Widmungsplan ist die Verkehrsfläche gelb mit roter Umrandung dargestellt. Der für den Anliegerverkehr zugelassene Bereich ist zusätzlich schraffiert.

 

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

x

 Einstimmig beschlossen

Dafür:

13

 

Dagegen:

0

 

Enthaltungen:

0