05.04.2006 - 8.3 Widmung des Weges zwischen der Voerder Straße u...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8.3
- Sitzung:
-
Sitzung der Bezirksvertretung Haspe
- Gremium:
- Bezirksvertretung Haspe
- Datum:
- Mi., 05.04.2006
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Bearbeitung:
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Haspe beschließt gemäß § 6
Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV
NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom
04.05.2004 (GV NRW S. 259), die Widmung des Weges zwischen der Voerder Straße
und der Westfalenstraße.
Die Widmung wird auf den Fußgänger- und
Radverkehr beschränkt. Anliegerverkehr ist in dem im Widmungsplan schraffiert
dargestellten Bereich zugelassen.
Die Verkehrsfläche umfasst die Grundstücke
Gemarkung Haspe Flur 36 Flurstücke 142, 190, 273 vollständig, die Flurstücke
146, 253, 255, 257, 261, 275 teilweise sowie die Grundstücke Gemarkung Haspe
Flur 50 Flurstücke 104, 108, 113, 114, 116 teilweise.
Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer
Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und wird der Straßenuntergruppe
nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 StrWG NRW zugeordnet und dient dem Gemeingebrauch.
In dem im Sitzungssaal aufgehängten Widmungsplan
ist die Verkehrsfläche gelb mit roter Umrandung dargestellt. Der für den Anliegerverkehr
zugelassene Bereich ist zusätzlich schraffiert.
Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
