19.09.2024 - 6.6.1 Grundsteuerreform 2025 Landesrechtsgutachten zu...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Gerbersmann erläutert die Bewertung der Verwaltung des Landesgutachtens und verweist hierzu auf seine Aussagen im Haupt- und Finanzausschuss. Er führt aus, dass die Begründung für einen gespaltenen Hebesatz nicht in der Satzung dargelegt werden muss. Grundsätzlich sieht das Willkürverbot jedoch eine Begründung vor, die gerichtlich überprüfbar ist. In Hagen liegen die Mieten deutlich unter dem Landesdurchschnitt und der Wohnungsleerstand deutlich darüber. Demnach fällt die Begründung für einen gespaltenen Hebesatz und eine demnach gerichtfeste Entscheidung schwer. Er weist auf die deutliche Unschärfe des gespaltenen Hebesatzes hin, der auch in der Vorlage dargestellt ist. Er erläutert die Auswirkungen anhand einer Modellrechnung. Die Verwaltung sieht ein erhebliches Risiko für eine gerichtsfeste Argumentation. Das gilt auch für Wohnungen in gemischtem Wohnen (bspw. oberhalb einer Gaststätte). Bei einer Anwendung des gespaltenen Hebesatzes liegen die Risiken ausschließlich bei der anwendenden Gemeinde. Er stellt klar, dass eine Zustimmung zu dieser Vorlage, durch den Rat, noch nicht zu einer Zustimmung zu einem Hebesatz führt. Die Verwaltung wird dem Rat hierfür noch einen aufkommensneutralen Hebesatz vorschlagen. Er empfiehlt, diesen auch zu akzeptieren, da andernfalls mit den Defiziten umgegangen werden muss. Er teilt mit, dass die Verwaltung herausgefunden hat, weshalb der vom Land veröffentlichte Hebesatz mit 1300 Hebesatzpunkten so hoch ist. Die Abfrage der Hebesätze ist zum Zeitpunkt des Haushaltsentwurfs erfolgt. Somit hat das Land den aufkommensneutralen Hebesatz auf Basis der 890 Hebesatzpunkte errechnet. Demnach wird der tatsächliche aufkommensneutrale Hebesatz deutlich unter 1300 Hebesatzpunkten liegen.

 

Frau Besten stellt fest, dass die Grundsteuer für die Stadt Hagen eine der wichtigsten Einnahmequellen ist, der Hebesatz allerdings bereits sehr hoch liegt. Ihrer Auffassung nach, ist eine endgültige, soziale und faire Entscheidung zu den Hebesätzen noch nicht möglich, da noch Angaben fehlen, nicht alle Bescheide rechtskräftig sind und nur vorläufige Hochrechnungen vorliegen. Sie sieht eher eine Steigerung, denn eine Senkung des Hebesatzes. Sie erklärt, dass die  SPD-Fraktion der Vorlage zähneknirschend zustimmen wird, um eine Flut von Klagen gegenüber der Stadt zu minimieren.

 

Herr Gerbersmann stimmt in einigen Punkten zu. Es ist ärgerlich, dass das Land Nordrhein-Westfalen den Hebesatz nicht einheitlich geregelt hat. Um einen falschen Eindruck zu vermeiden unterstreicht er, dass es nicht darum geht einen Hebesatz festzulegen, sondern die grundsätzliche Ausrichtung – ob ein einheitlicher oder ein gespaltener Hebesatz als Grundlage genutzt werden soll – abzustimmen. Sollte der Rat hierzu heute keine Entscheidung treffen, bedeutet das, dass zum Jahresbeginn keine endgültigen Hebesatzbescheide vorlägen und somit im darauffolgenden Jahr doppelt beschieden werden müsste. Zur Steigerung antwortet er, dass diese auf Basis der Fehlannahme erfolgt ist. Diese Fehlannahme wird gegenüber der Landesregierung noch einmal dargestellt und erläutert, dass nicht die 890, sondern 750 Hebesatzpunkte im Haushalt beschlossen worden sind.

 

Herr Klepper begrüßt die Darstellung von Herrn Gerbersmann, dass mit der Vorlage keine Steuererhöhung erfolgt, sondern die Aufkommensneutralität hergestellt wird.  Die CDU-Fraktion wird daher zustimmen.

 

Herr König hat im Haupt- und Finanzausschuss nachgefragt, wie der Begriff gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften zu interpretieren ist. Nach seiner Einschätzung fallen die ha.ge.we und ähnliche Gesellschaften nicht darunter.

 

Frau Grünegras antwortet, dass die Verwaltung hierzu mit Hinweis auf den Datenschutz, keine Antwort erhalten hat. Dennoch kann sie erkennen, dass die angesprochenen Ermäßigungen bei Genossenschaften durchaus bestehen.

 

Herr Eiche teilt mit, dass die AfD-Fraktion von Beginn an rechtliche Bedenken gegenüber dem gespaltenen Hebesatz geäußert hat und die Vorlage daher begrüßt.

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Beschluss:

 

Die Höhe der künftig in der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze in der Stadt Hagen festgesetzten Hebesätze für die Grundsteuer A und für die Grundsteuer B verfolgt das Ziel der Aufkommensneutralität insgesamt und orientiert sich dabei nach Überprüfung auf Validität an den vom Land vorgeschlagenen Sätzen.

 

Das den Kommunen vom Land eingeräumte Ermessen zur Nutzung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer NRW wird in der Gestalt ausgeübt, dass keine Differenzierung zwischen den im Sachwert- und Ertragswertverfahren festgesetzten Grundstücksarten erfolgt.

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Abstimmungsergebnis:

 

x

 Einstimmig beschlossen