21.03.2006 - 4.19 Widmung des Markplatzes "Springe"

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Beschluss:

Die Bezirksvertretung Mitte beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 259), die Widmung des Markplatzes “Springe”.

Die Verkehrsfläche umfasst Teile des Grundstücks Gemarkung Hagen Flur 35 Flurstück 217 sowie das Grundstück Gemarkung Hagen Flur 35 Flurstück 214.

Die Widmung wird auf den Fußgängerverkehr mit eingeschränktem Fahrverkehr wie folgt beschränkt:

 

1.      Den zugelassenen Markthändlern sowie den Beschickern von genehmigten Veranstaltungen ist das Befahren an den festgesetzten Markt- bzw. Veranstaltungsterminen gestattet. Die maximal zulässige Tonnage beträgt 16 Tonnen.

2.      Auf den im Widmungsplan grün bzw. schraffiert dargestellten Bereichen ist Kraftfahrzeugverkehr zugelassen.

 

Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und wird der Straßenuntergruppe gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW zugeordnet.

Die Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan gelb mit roter Umrandung dargestellt. Die für den Kraftfahrzeugverkehr zugelassenen Bereiche sind grün bzw. schraffiert dargestellt.

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Abstimmungsergebnis:

X

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

 18

Dagegen:

 0

Enthaltungen:

 0