28.09.2006 - 5.7 Offene Ganztagsschule2. Nachtragssatzung über d...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.7
- Sitzung:
-
Sitzung des Rates der Stadt Hagen
- Gremium:
- Rat der Stadt Hagen
- Datum:
- Do., 28.09.2006
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB40 - Schule
- Bearbeitung:
- Horst Hermann
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Zur parallel geführten Diskussion der Kindergartenbeiträge teilt Herr
Dr. Schmidt mit, dass in der letzten Oktoberwoche 2006 Einigungsgespräche
mit den Fraktionen vorgesehen sind und in der Ratssitzung im November
voraussichtlich dem Rat eine Vorlage zur Beratung vorgelegt werde. Auf diesen
Verfahrensablauf habe sich der Jugendhilfeausschuss geeinigt.
Herr Marscheider erklärt
für seine Fraktion Bürger für Hagen, dass diese dem Beschussvorschlag der
Verwaltung nicht folgen werde. Die dargestellten Sparpotentiale im
Gesamtkonzern Stadt seien nicht genügend ausgearbeitet.
Herr Sondermeyer teilt mit,
dass DieLinke.PDS die Ratsvorlage ebenfalls ablehnen werde.
Herr Strüwer macht darauf
aufmerksam, dass die Beitragsstaffelung aufgrund der vorberatenden Gremien sehr
ausgeglichen sei. Ergänzend geht Herr Strüwer auf die finanziellen
Zuwendungen und Einlagen zur Umsetzung dieses Systems und den damit zusammenhängende
Vorteilen der betroffenen Familien ein.
Herr Riechel erklärt, dass
seine Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen den Beschlussvorschlag der Verwaltung nur
unter der Voraussetzung mittrage, wenn Familien mit Geschwisterkindern in den
Einrichtungen finanziell nicht überbelastet werden. Außerdem dürfe die Qualität
der Betreuung nicht leiden. Aus diesem Grunde sei es sinnvoll, klare Standards
festzulegen und bei der nächsten Diskussion mit zu berücksichtigen.
Herr Thielmann nimmt die Belastung
des Haushaltes in Höhe von 800.000 Euro zur Kenntnis, obwohl die Idee
ursprünglich kostenneutral umgesetzt werden sollte. Ausgehend davon sei der
Qualitätsgedanke von Herrn Riechel zu unterstützen.
Herr Dr. Schmidt knüpft an
die Thematik der Qualität an und macht deutlich, dass zwar unterschiedliche
Standards bestehen würden, es aber keine nachlässige Betreuung in einer
Einrichtung gäbe. Es beständen Verträge mit den Organisationen über Leistungsprogramme,
die inhaltlich sehr anspruchsvoll seien. Die Einführung von Qualitätsstandards könne
dazu führen, dass berechtigte Forderungen gestellt werden, besser bezahltes
Personal einzusetzen. Herr Dr. Schmidt will den Vorschlag aufgreifen,
weist aber auf mögliche zusätzliche finanzielle Belastungen hin.
Herr Strüwer hebt hervor,
dass viele engagierte Jugendorganisationen und Wohlfahrtsverbände in dem
diskutierten Bereich tätig seien. Eine Vielzahl würde die Betreuung der Kinder
ehrenamtlich vornehmen. Die Rückmeldungen der Schulen seien durchweg positiv.
In den Fachausschüssen würden Rücksprachen erfolgen, wie sich die Betreuung
abspielen würde. Dadurch bestehe die Chance, Beruf und Familie zu verknüpfen.
Darüber hinaus werde die Migration ausländischer Kinder und Jugendliche
gefördert.
Herr Hammer bekräftigt,
dass es nicht um die Qualität der Schulen ginge. Die ablehnende Haltung seiner
Fraktion Bürger für Hagen ergäbe sich daraus, dass ein entsprechendes
Einsparvolumen nicht in den eigenen Strukturen ausgeschöpft werde.
Herr Oberbürgermeister Demnitz lässt über den Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses abstimmen.
Beschluss:
Die 2. Nachtragssatzung über die Erhebung von
Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt
Hagen wird beschlossen, wie sie als Anlage Gegenstand der Sitzungsniederschrift
ist.
Die Verwaltung wird beauftragt, die
Veröffentlichung der 2. Nachtragssatzung bis Ende November 2006 mit Wirkung ab
dem Schuljahr 2007/2008 vorzunehmen.
A n l a g e 1
2. Nachtragssatzung vom _____________ zur Änderung der Satzung
über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen
der Offenen Ganztagsschule
im
Primarbereich der Stadt Hagen vom 23.07.2004
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe f.) der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.
666/ SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV NRW S.
272) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712/ SGV NRW 610), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 488) hat der Rat der
Stadt Hagen in der Sitzung am __________ folgende Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung
von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Hagen beschlossen:
Artikel I
§ 4 Absatz 2 bleibt wie folgt bestehen:
Besuchen Geschwisterkinder
gleichzeitig eine OGS, so reduziert sich der Beitrag für das zweite und jedes
weitere Kind um 50%.
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
Einkommen im Sinne dieser
Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2
Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus
anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist
nicht zulässig.
Dem Einkommen im Sinne des
Absatzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur
Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern
und das Kind, für das der Elternbeitrag bezahlt wird, hinzuzurechnen. Das
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und
das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht
hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm
aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung
oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen
Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz
ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Absatz 6
Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz
ermittelten Einkommen abzuziehen.
Maßgebend ist das Einkommen
in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das
Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es
voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des
vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten
Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht
im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der
Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu
festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von
Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der
Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe
führen können, sind unverzüglich anzugeben.
§ 4
Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
Jahreseinkommen
|
Offene Ganztagsschule (Monatsbeitrag für das 1. Kind) 1.Kind) KindKind) |
|
0 € bis 15.000 € |
00,00 € |
|
15.000,01 € bis 25.000 € |
40,00 € |
|
25.000,01 € bis 35.000 € |
65,00 € |
|
35.000,01 € bis 45.000 € |
90,00 € |
|
45.000,01 € bis 55.000 € |
115,00 € |
|
55.000,01 € bis 75.000 € |
135,00 € |
|
über 75.000 € |
150,00 € |
Artikel II
Die Nachtragssatzung tritt am 01.August 2007 in Kraft.
