05.09.2023 - 6.3 Naturschutzrechtliche Befreiung gem. § 67 (1) N...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

 

Aufgrund des großen Umfanges der betroffenen Gehölzfläche hat Frau Selter diesen Vorgang auf die Tagesordnung genommen und nicht alleine als Vorsitzende im Beteiligungsverfahren darüber entschieden.

 

Frau Müller erläutert das Vorhaben anhand der in der Sitzung gezeigten Unterlagen (s. Anhang). Das vorhandene EDEKA-Geschäft in Dahl, das starke Schäden während der Hochwasserkatastrophe erlittet habe, soll zu einem NETTO-Lebensmittelgeschäft umgebaut werden. Durch einen Anbau und die Errichtung einer Laderampe ist die Gehölzfläche zu entfernen. Die untere Naturschutzbehörde habe einen Antrag auf Befreiung von den Verboten nach § 39 (5) Bundesnaturschutzgesetz erhalten, diese Gehölzfläche noch vor dem 01.10. zu roden. Eine Verzögerung der Gehölzentfernung könne weitere Verzögerungen des Bauablaufs mit sich ziehen. Eine Entfernung des Gehölzbestandes ab 01.10.2023 sei ohne Genehmigung und Auflagen möglich. Die Erteilung einer Befreiung zur Rodung vor dem 01.10. werde versehen mit der gesetzlich verankerten Nebenbestimmung, dass quasi die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung angewandt werde. Die Gehölzentfernung werde mit dem Ankauf von Ökopunkten oder mit Ersatzgeld kompensiert.

 

Frau Stiller-Ludwig berichtet, dass der Bereich im Überschwemmungsgebiet liege. Sie fragt, ob das Vorhaben baurechtlich und wasserrechtlich soweit abgestimmt sei, dass es genehmigungsfähig sei. Es gehe darum, sicherzustellen, dass die Bäume erst gefällt werden, wenn die Genehmigungsfähigkeit gewährleistet sei. Frau Raschke schließt sich an und fragt nach einem Hochwasserschutz für das Gebäude.

 

Herr Köhler erläutert, dass die wasserrechtlichen Belange im Rahmen des Bauantrages geprüft würden. Hier gehe es um die naturschutzrechtliche Befreiung zur Entfernung der Gehölze vor dem 01.10. Er sagt eine Stellungnahme zur Überprüfung der Belange des Hochwasserschutzes zu.

 

Stellungnahme untere Wasserbehörde:

Für das Grundstück "Am Obergraben 7" wurde eine Genehmigung nach §78 WHG erteilt zum Bauen im Überschwemmungsgebiet. Basierend auf aktuellen Hochwasserberechnungen geht durch die geplante Bebauung ca. 12 cbm Hochwasserrückhaltevolumen verloren. Die verlorene Fläche wird durch die abgesenkte Laderampe, geschaffenes Rückhaltevolumen 65 cbm, und durch den Abriss eines nordöstlich liegenden Anbaus ausgeglichen.

 

Auf die Anfrage von Herrn Borgmeier erläutert Herr Gockel, dass die Gehölze nicht unter den Schutz der Baumpflegesatzung fallen und ab dem 01.10. ohne Genehmigung gefällt werden dürfen, unabhängig von einer baurechtlichen Genehmigung.

 

Er könne die Befürchtungen des Bauherrn nachvollziehen, dass durch ungünstige Witterungsbedingungen im Winter sich das Bauvorhaben verzögern könne und sieht das öffentliche Interesse, möglichst schnell wieder ein Lebensmittelgeschäft in Dahl zu eröffnen. Er verdeutlicht nochmal, dass bei der Erteilung einer Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz als Nebenbestimmung die Anwendung der Eingriffsregelung festgesetzt werden könne, auch wenn es sich nicht um einen Eingriff in Natur und Landschaft handelt. Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde könne die vorzeitige Gehölzentfernung genehmigt werden.

 

Herr Dr. Dr. Hülsbusch greift die Anregung von Frau Stiller-Ludwig auf, die Zustimmung an die Bedingung einer Genehmigungsfähigkeit zu knüpfen.

 

Auf die Frage nach der Konkretisierung des Ausgleichs erläutert Herr Gockel die Methode zur Ermittlung des Ersatzgeldes. Nach Ermittlung des Kompensationsbedarfs anhand des Bewertungsbewertungsverfahrens werden die gesamten Kosten der Kompensationsmaßnahme ermittelt. Eine Pauschale ist nicht möglich; die Festsetzung des Ersatzgeldes richtet sich nach der fiktiven funktionalen Kompensationsmaßnahme.

 

Herr Reh sieht den Vorteil, dass bei der vorgezogenen Fällung durch die Festsetzung von Kompensation noch was Positives für die Natur zu erzielen sei. Er gehe davon aus, dass die Fällung eh im Oktober durchgeführt werde. Herr Rubelt stimmt Herrn Reh zu.

 

Herr Reh stellt den Antrag auf Abstimmung. Frau Selter lässt abstimmen, ob abgestimmt werden solle. Das Ergebnis ergibt 5 Ja-Stimmen, 4-Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen.

 

Frau Stiller-Ludwig stellt den weitergehenden Antrag auf Zustimmung, vorbehaltlich, wenn das Vorhaben baurechtlich genehmigungsfähig ist.

 

Herr Alda weist darauf hin, dass es der Naturschutzbeirat sei. Der Hochwasserschutz sei nicht seine Aufgabe; er empfiehlt, die Dinge nicht zu verknüpfen.

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Beschluss:

 

Der Naturschutzbeirat befürwortet die von der unteren Naturschutzbehörde beabsichtigte Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG für die Entfernung der ca. 345 m² großen Gehölzfläche, Am Obergraben 7, vorbehaltlich einer baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit.

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Abstimmungsergebnis:

 

 

x

 Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

8

Dagegen:

3

Enthaltungen:

1

 

 

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Anlagen