05.09.2023 - 6.2 Naturschutzrechtliche Befreiung gem. § 67 (1) N...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

 

Frau Selter berichtet, sie habe sich die Örtlichkeit angesehen. Der Mobilfunkmast werde auf einer Wiesenfläche errichtet; der vorhandene Weg werde bei der Errichtung mit Stahlplatten geschützt.

 

Herr Gockel beantwortet die Anfrage von Herrn Reh nach der Verwendung des Ersatzgeldes. Grundsätzlich sei es in Nordrhein-Westfalen per Erlass geregelt, dass bei mastenartigen Eingriffen ein Ersatzgeld zu zahlen sei. Die Verwendung der Ersatzgelder sei Aufgabe der unteren Naturschutzbehörde mit entsprechenden Berichtspflichten. In Hagen stehe es den Bezirksvertretungen und dem Ausschuss für Umwelt-, Klimaschutz und Mobilität zu, Vorschläge zu unterbreiten. Die Verwendung müsse aber zweckgebunden und naturschutzfachlich richtig sein. Herr Gockel bestätigt die Anregung von Herrn Reh, der Naturschutzbeirat könne Vorschläge für die Verwendung von Ersatzgeld einreichen. Der Naturschutzbeirat erhalte eine Liste über die eingesetzten und geplanten Maßnahmen.

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Beschluss:

 

Der Naturschutzbeirat befürwortet die von der unteren Naturschutzbehörde beabsichtigten Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG für die Errichtung eines Mobilfunkmastes im Landschaftsschutzgebiet 1.2.231 „Rafflenbeuler Kopf“.

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Abstimmungsergebnis:

 

x

 Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

11

Dagegen:

1

Enthaltungen:

0

 

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://allris.hagen.de/publicto020?SILFDNR=4017&TOLFDNR=335226&selfaction=print