01.02.2023 - 6.2 Naturschutzrechtliche Befreiung gem. § 67 (1) N...

Beschluss:
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Wortprotokoll

Herr Ludwig teilt mit, dass sich der Naturschutzbeirat (NB) einstimmig gegen den Vorschlag der Verwaltung ausgesprochen habe und begrüßt Frau Kuschel-Eisermann als Gast aus dem NB.

 

Herr König vertritt die Ansicht, dass die Verwerfungen durch die Baumwurzeln zu tolerieren seien. Er bittet den Ausschuss, dem Votum des NB zu folgen.

 

Herr Voigt erklärt, dass seine Fraktion die Vorlage gerne erst in der Fraktion besprechen wolle und bittet um 1. Lesung. Die Angelegenheit sei nicht so einfach, hier stünden sich Privatinteressen und das Interesse der Allgemeinheit gegenüber.

Das Fällen der Bäume könnte Begehrlichkeiten anderer wecken.

 

Herr Gockel stellt die Sicht der Verwaltung dar. Die betreffenden Bäume würden in Einfahrtsbereichen stehen und dort zu Erhebungen auf Privatgelände führen sowie auf dem Bürgersteig die Platten anheben. Grundsätzlich habe der Eigentümer einen Abwehranspruch gegen die Stadt. So würden auch die Gerichte regelmäßig entscheiden. Schadensersatzansprüche seien bereits erhoben worden, diese seien der kommunalen Schadensausgleichskasse vorgelegt worden und würden sich noch in der Klärung befinden.

Eine wurzelschonende Reparatur der Flächen sei nicht möglich. Bei einem Kappen der Wurzeln seien Halt und Nährstoffversorgung der Bäume nicht gewährleistet, was über kurz oder lang zu Verkehrssicherungsproblemen mit entsprechenden Haftungsansprüchen führe.

Die Stadt sei daher zu dem Ergebnis gekommen, dass sie die beantragte naturschutzrechtliche Befreiung erteilen würde.

Bei einer Ablehnung würde mit einem Rechtsstreit gerechnet, in dessen Verlauf das Gericht sicher auch prüfen würde, inwieweit der Verlust von zwei Bäumen bei einer 187 Bäume umfassenden Allee und dem Erhalt des Allee-Charakters überhaupt zu einer Anwendung des § 41 (1) LNatschG NRW führe. Als untere Naturschutzbehörde habe man sich jedoch dazu entschlossen, über Befreiungstatbestände zu reden, sofern eine Maßnahme einen Alleebaum betreffe.

Da der NB die naturschutzrechtliche Befreiung abgelehnt habe, müsse der UKM über diesen Widerspruch entscheiden. Wenn dieser sich dem Votum des NB anschließe, würde keine Befreiung erteilt.

Es bestehe kein zeitlicher Druck. Die Maßnahme könne grundsätzlich auch nach dem 1. Oktober, dem Ende der Vogelschutzzeit, erfolgen. Er biete daher einen Ortstermin an, zu dem auch die Mitglieder des NB und die Fachleute hinzugebeten werden könnten.

 

Frau Kuschel-Eisermann berichtet aus der Sitzung des NB. Dieser habe in der Diskussion und nach Sichtung der vorliegenden Fotos festgestellt, dass für die Entfernung der zwei Linden kein überwiegend öffentliches Interesse vorliege. Die Linden rden zwar mit den Wurzeln den angrenzenden Gehweg hochdrücken, aber dieser sei breit genug, um an den umen vorbeizugehen, da sie direkt an der Grundstücksgrenze stünden. Eine Verkehrssicherungsrelevanz sei nicht erkennbar.

Es handele sich auch nicht um einen untypischen Einzelfall, da in der Lindenallee viele Anlieger eine Grundstückseinfahrt hätten.

Der Naturschutzbeirat befürchte, mit der Zustimmung zur Befreiung einen Präzedenzfall zu schaffen und Begehrlichkeiten anderer Anlieger zu wecken, was in der Konsequenz zu einem Verlust der Allee führen könnte.

Die Belange von Natur und Landschaft würden mit dem Eingriff erheblich belastet, da die Linden eine große Nahrungsquelle für Insekten, insbesondere für Bienen, darstellen würden und die Entfernung der Bäume zu einer nachteiligen Veränderung der Allee führen würde.

Eine Unzumutbarkeit der Belastung des Eigentümers erkenne der NB nicht. Diese sei nach objektiven Kriterien zu beurteilen; Umstände wie persönliche, finanzielle oder gesundheitliche Belange des Grundstückseigentümers blieben außer Betracht. Der neue Grundstückseigentümer habe die Sachlage beim Kauf des Grundstücks gekannt und könne nicht die wirtschaftlich erträglichste Nutzung beanspruchen (siehe auch Urteil 8 A 1205/14).

Seitens eines ehemaligen Mitarbeiters der städtischen Bauplanung habe der NB den Hinweis erhalten, dass die Treppe im Eingangsbereich am Haus Nr. 139 ggfs. 1,5 Meter nach hinten verlegt, die Baumscheibe vergrößert und der Baum so erhalten werden könnte.

 

Herr Gockel ergänzt, dass solche Alternativen schon überlegt worden seien. Die Ausbreitung der Wurzeln müsse durch vorsichtiges Nachgraben festgestellt werden.

 

Herr Königrchtet auch einen Präzedenzfall, zumal die Bäume Laub verursachen, dass von den Anwohnern entfernt werden muss. Mit der 1. Lesung und einem Ortstermin sei er einverstanden.

 

Herr Voigthrt aus, dass Frau Kuschel-Eisermann unbestimmte Rechtsbegriffe wie „öffentliches Interesse“ zitiert habe, die im Einzelfall definiert werden müssten. Es kämen noch andere Unwägbarkeiten wie die Verhältnismäßigkeit, die Geeignetheit etc. hinzu. Man müsse sich an Recht und Gesetz halten und die Einschätzung der Verwaltung laute, dass man in einem Rechtsstreit voraussichtlich unterliegen rde.

Auch er fürchte allerdings die Schaffung eines Präzedenzfalls.

 

Herr Reh teilt mit, dass seine Fraktion die Ablehnung der naturschutzrechtlichen Befreiung und die Auffassung des NB unterstütze. Die Stadt sollte um potentiell gefährdete Alleen kämpfen. Diese seien auch wichtig für das Klima. Er habe den Eindruck, dass Gerichte immer mehr auch Klimaaspekte berücksichtigen und nicht den Individualinteressen den Vorrang geben würden.

 

Herr Ludwig pflichtet dem Wandel bei den Gerichtsentscheidungen bei.

 

Herr Gockel stellt klar, dass er nicht den Eindruck erwecken wollte, die Gerichtsentscheidung schon vorwegnehmen zu wollen.

 

Herr Ludwigsst über den Antrag auf 1. Lesung und die Veranstaltung eines Ortstermines abstimmen.

 

 

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Beschluss:

 

Der Naturschutzbeirat befürwortet die von der unteren Naturschutzbehörde beabsichtigten Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 1 und 2 BNatSchG für die Entfernung von zwei Linden aus der geschützten Allee AL-HA-0025 „Lindenallee an der Fleyer Straße“.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

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Es wurde einstimmig 1. Lesung und die Veranstaltung eines

 Ortstermines beschlossen.