14.12.2023 - 6.2 Kenntnisnahme der 1. Bewirtschaftungsverfügung ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.2
- Sitzung:
-
Sitzung des Rates der Stadt Hagen
- Gremium:
- Rat der Stadt Hagen
- Datum:
- Do., 14.12.2023
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 14:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Kelvin Fischer
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Wortprotokoll
Herr Rudel bitte um Erläuterung der restriktiven Maßnahmen und inwieweit Politik darin eingebunden ist.
Herr Gerbersmann antwortet, dass ab dem 01.01.2024 der § 82 GO gilt. Das bedeutet, dass nur die Leistungen die bisher vertraglich oder gesetzlich zugesagt sind und die unabweisbar sind, fortgesetzt werden können. Neue Verpflichtungen können nicht eingegangen werden. Dazu zählt auch die neue Schließung eines auslaufenden Vertrages. Es können auch keine Baumaßnahmen begonnen werden, ohne dass eine Einzelgenehmigung der Bezirksregierung vorliegt. In bestimmten Punkten wie bspw. Schulen und Kitas wird diese Genehmigung sicherlich schnell vorliegen. Die genannte Freigabe von 60 % ist eine Erleichterungsregelung des Kämmerers. Solange der Haushalt nicht genehmigt vorliegt, werden zunächst nur 60 % der Mittel freigegeben. Damit müssen die dezentralen Budgetverantwortlichen die Einschätzung treffen, ob die zu tätigenden Ausgaben den Vorgaben des § 82 GO genügen. Hierbei wurden einige Bereiche – wie beispielsweise die Kosten der Unterkunft – von der Bewirtschaftungsbeschränkung ausgenommen. Er betont, dass auch innerhalb der 60 % die Regeln des § 82 GO gelten.
Herr König fragt, ob Budgetverantwortliche mit einer Vielzahl an vertraglich oder gesetzlich verpflichteten Leistungen damit ein größeres Problem haben, als diejenigen, in deren Bereichen großzügiger freiwillige Leistungen verwaltet werden. Er fragt, in wie weit die Politik noch ein Mitentscheidungsrecht hat, da nur noch Vorlagen in die Gremien eingebracht werden können, die seitens des Kämmerers freigegeben werden. Weiterhin fragt er, ob es sich um eine Steigerung handelt, dass die Budgetverantwortlichen bzw. die Beigeordneten bis zu einer Summe von 5.000 € die Freigabe selber erteilen können. Hierzu möchte er wissen, wie das mit der Absicht der Konsolidierung zusammen passt.
Herr Gerbersmann antwortet, dass es sich tatsächlich um eine Steigerung handelt. Die Verwaltung hat festgestellt, dass aufgrund der Kostensteigerung der Einzelpositionen die Anzahl der Freigaben durch die Beigeordneten rasant zugenommen haben, sodass kein besonderer Controllingeffekt entsteht. Er bestätigt, dass Vorlagen der Verwaltung nur nach Freigabe durch den Kämmerer bzw. durch den Oberbürgermeister eingebracht werden. Das hindert die Gremienmitglieder jedoch nicht, Anträge zu stellen, die er dann entsprechend kommentieren würde, sofern diese Kosten nicht im Haushaltsplanentwurf zur Verfügung stehen bzw. keine Kompensationsmaßnahmen vorsehen. Er möchte das Missverständnis ausräumen, dass freiwillige Leistungen keinen größeren Spielraum ermöglichen, sondern dieser auf 0 reduziert ist. Verwaltungsdienststellen die erkennbar machen, dass sie schon jetzt die 60 % absehbar mit pflichtigen Aufgaben übersteigen werden, wird schnell eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt.
Herr Frank Schmidt stellt fest, dass unter den Regeln der Bewirtschaftungsverfügung Baumaßnahmen nicht begonnen werden können. Er fragt, ob dies auch Auswirkungen auf das Projekt in Henkhausen hat.
Herr Gerbersmann antwortet, dass ein Bewilligungsbescheid erteilt wurde und die Maßnahme somit als bereits laufend gilt.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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232,5 kB
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