15.06.2023 - 1 Einwohnerfragestunde

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Wortprotokoll

Herr H. möchte wissen, wann die vakante Stelle der Geschäftsführung des Beirats für Menschen mit Behinderungen wiederbesetzt wird.

 

Herr Oberbürgermeister Schulz erklärt, dass die Einwohnerfragestunde für Fragen von generellem kommunalpolitischem Interesse gedacht ist und nicht für Fragen zu Sachständen von Stellenbesetzungen.

 

Herr H. möchte wissen, weshalb die sich im Amt befindenden Schöff*innen im laufenden Wahlprozess nicht explizit angeschrieben wurden, ob diese sich wieder auf eine Position als Schöff*in bewerben möchten.

 

Herr Oberbürgermeister Schulz sagt zu, dem Sachverhalt nachzugehen.

 

[Anmerkung der Schriftführung: Die Wahl neuer Schöff*innen ist im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geregelt. Grundsätzlich wird dort gefordert, neben den politischen Parteien auch die Öffentlichkeit angemessen zu informieren. Umfang, Art und Weise der dementsprechenden Bekanntmachung sind im GVG nicht geregelt, sondern orientieren sich an den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten. Die Stadt Hagen hat über die heimischen Medien, die städtische Homepage sowie die städtischen Social-Media-Angebote umfänglich informiert - u. a. mit eigenen Motivationsvideos. Neben den politischen Parteien wurden auch die Religionsgemeinschaften und die Wohlfahrtsverbände im Vorfeld direkt angeschrieben. Eine darüber hinausgehende direkte Ansprache der bisher tätigen Schöff*innen wurde als nicht erforderlich gesehen. Die Sinnhaftigkeit dieses Vorgehens hat sich dahingehend bestätigt, dass für die zur Besetzung anstehenden 206 Schöff*innenplätze insgesamt 558 Bewerbungen für das Landgericht und das Amtsgericht Hagen eingegangen sind. Im Vergleich zu anderen nordrhein-westfälischen Städten, in denen es sich als sehr schwierig gestaltet hat, die erforderlichen Quoren zusammenzubekommen, haben sich in Hagen damit erfreulich viele Bürger*innen für das Ehrenamt zur Verfügung gestellt.]

 

Herr C. erklärt, dass sein Sohn eine Kita der Katholischen Kindertageseinrichtungen Ruhr-Mark gem. GmbH besucht. Der Träger betreibt auf dem Hagener Stadtgebiet insgesamt 18 Kitas und leidet unter Personalmangel. Daher wurde eingeführt, dass die Eltern in der Vorwoche mitteilen müssen, ob die angemeldeten Kinder in der Folgewoche betreut werden sollen. Erst am jeweiligen Betreuungstag werde dann den Eltern mitgeteilt, ob das Kind am jeweiligen Tag betreut werden kann. Er möchte wissen, ob der Verwaltung dieses Vorgehen bekannt ist.

 

Frau Soddemann erklärt, dass dieser Sachverhalt zwar der Verwaltung bekannt ist, es sich aber bei den betroffenen Kitas nicht um städtische Einrichtungen handelt. Einen direkten Einfluss auf den Träger habe die Verwaltung nicht. Die Verwaltung befindet sich dazu allerdings in regelmäßigem Austausch mit dem Träger.

 

Herr C. ergänzt, dass die Verwaltung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz die Möglichkeit habe, eine Anhörung durchzuführen. Nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz kann die Verwaltung einen gegebenen Leistungsbescheid zurücknehmen oder nach § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz widerrufen. Nach seinem Verständnis werden die Ziele des Kinderbildungsgesetzes nicht erfüllt, da nicht allen Kindern eine Förderung zuteil wird.

 

Frau Soddemann sagt den Sachverhalt nochmal zu klären und Herrn C. schriftlich zu antworten.

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