12.07.2022 - 5.3 Naturschutzrechtliche Befreiung gem. § 67 (1) N...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.3
- Sitzung:
-
Sitzung des Naturschutzbeirats
- Gremium:
- Naturschutzbeirat
- Datum:
- Di., 12.07.2022
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:04
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Daniela Kreische
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:
Frau Kuschel-Eisermann fragt, wie in dem Kapitel der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung die beschriebene „Berücksichtigung“ der beiden mächtigen Eichen zu verstehen sei und ob es Konflikte mit dem Freibad Henkhausen geben würde.
Herr Gockel erläutert die Techniken und die DIN-Vorschrift 18920, die bei Arbeiten im Wurzelbereich zum Schutz der Bäume und somit zu deren Berücksichtigung angewendet werden. Als Auflagen in die Genehmigung werde fachliche Begleitung und die Einhaltung der DIN-Vorschriften festgesetzt. Es werde zu keinen Konflikten mit dem Freibad Henkhausen kommen. Die Behandlung des carbonathaltigen Wassers verlaufe in der vorgeschalteten Anlage, damit das Aussintern nicht im Kanal geschehe. Das Wasser werde in einer Rohrleitung dem Kanal in der Straße Hasselbach zugeführt, an dem seines Wissens auch das Freibad angeschlossen sei. Der Kanal sei ausreichend dimensioniert.
Frau Raschke berichtet, der Grundstückseigentümer, dem ein Grundstück oberhalb der geplanten Anlage gehöre, sei an den NABU herangetreten und habe vorgeschlagen, die Anlage auf seinem Grundstück ohne Inanspruchnahme des Naturschutzgebietes zu errichten. Laut Pressemitteilung hätte eine Einigung mit dem Grundstückseigentümer nicht erzielt werden können, aber das entspräche nicht den Tatsachen, denn es sei keiner an ihn herangetreten.
Der Vorschlag von Herrn Welzel vom NABU, einen gemeinsamen Ortstermin mit dem Grundstückseigentümer und der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen, habe der Grundstückseigentümer abgelehnt. Auf dieser Basis könne der NABU nicht weiter mit ihm verhandeln. Frau Raschke fragt, ob es zutreffe, dass keiner an den Grundstückseigentümer herangetreten sei oder ob ein weiterer Versuch noch lohnen würde, ohne Inanspruchnahme des Naturschutzgebietes.
Herr Gockel verweist auf den Landschaftsplan, der der Sanierung der Deponie Rechnung trage und im Naturschutzgebiet „Henkhauser- und Hasselbachtal“ durch die Einschränkung der Verbote kein Erfordernis zur Erteilung einer Genehmigung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes vorsehe. Es gebe somit keinen Konflikt mit dem Naturschutzgebiet. Die Einleitung sei ein Wasserrechtsverfahren, dass im Vorfeld mit allen Akteuren fachlich diskutiert sei. Auch aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde erscheine die von diversen Ingenieuren entwickelte und geprüfte vorgelegte Planung als die sinnvollste und einzig dauerhafte technische Lösung.
Anlagen zur Vorlage
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1
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(wie Dokument)
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873,4 kB
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