12.07.2022 - 5.1 Naturschutzrechtliche Befreiung gem. § 67 (1) N...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.1
- Sitzung:
-
Sitzung des Naturschutzbeirats
- Gremium:
- Naturschutzbeirat
- Datum:
- Di., 12.07.2022
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:04
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Daniela Kreische
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:
Herr Gockel erläutert den Ablauf bei solchen Vorgängen. Die Entfernung der geschützten Mauerseglerniststätten bedarf einer naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz. Der Naturschutzbeirat ist zu beteiligen, wenn die Naturschutzbehörde die Erteilung einer Befreiung beabsichtigt, und er hat gemäß § 75 Landesnaturschutzgesetz ein Widerspruchsrecht. Widerspricht der Naturschutzbeirat, obliegt dem Ausschuss für Umwelt- Klimaschutz und Mobilität die Entscheidung über den Widerspruch. In dem betroffenen Fall findet der Abbruch der Wohnhäuser nach Abschluss des Brutgeschäfts und dem Verlassen der Nester statt. Durch das Anbringen der Ersatznistkästen werden neue Nistmöglichkeiten als Ersatz geschaffen.
Frau Kuschel-Eisermann erkundigt sich, ob vor Beginn des Abbruches die Gebäude kontrolliert werden, so dass sichergestellt werde, dass keine Vögel mehr anwesend seien. Herr Gockel erläutert, dass die Befreiung mit entsprechenden Nebenbestimmungen z. B. bzgl. der Abbruchzeiten, Kontrolle vor Durchführung und des verpflichtenden Anbringens des Ersatzniststätten erteilt werde. Frau Kuschel-Eisermann schlägt die Übernahme der Auflagen in den Beschlussvorschlag vor.
Herr Köhler stellt klar, es sei ordnungsbehördliches Kerngeschäft der Naturschutzbehörde, die Auflagen der Befreiungen auch sicherzustellen. Er appelliert, der Verwaltung in der Erledigung ihrer Aufgaben zu vertrauen. Man müsse die Arbeitsweisen erst kennenlernen.
Beschluss:
Der Naturschutzbeirat spricht sich für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 2 BNatSchG für die Entfernung von 6 Mauerseglerbrutstätten im Zuge des Abrisses von zwei Mehrfamilienhäusern aus.
Ergänzung:
Der Naturschutzbeirat empfiehlt der unteren Naturschutzbehörde, dass vor Beginn des Abbruches die Gebäude auf das Vorhandensein von Mauerseglern nochmals kontrolliert werden sowie das Anbringen der Nisthilfen als Auflage in die Befreiung festzusetzen.
