17.11.2022 - 3 Verbindliche Bedarfsplanung für voll- und teils...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Frau Gleiß erläutert kurz die Bedeutung einer verbindlichen Pflegebedarfsplanung, die jährlich aufgestellt werde. Investoren, die ein neues Pflegeheim bauen möchten, benötigen für die Abrechnung der Investitionskosten eine Bedarfsbestätigung. Somit werde jährlich eine neue Bedarfsplanung aufgestellt, um die Bevölkerungszahlen und die Bedarfe zu ermitteln. Hier ginge es nun um die aktuelle Bedarfsplanung mit Ausblick auf die kommenden Jahre.  Der Rat habe bereits im Jahr 2019 beschlossen unter welchen Gesichtspunkten eine solche Planung aufzustellen sei. Hierbei käme es auf die Punkte Nachfrage, vorhandene Plätze, Verfügbarkeit der Plätze und Wahlrecht der Pflegebedürftigen an

 

Im Weiteren geht Frau Gleiß auf die vorliegende Bedarfsplanung ein und erläutert die dargestellten Zahlen.

 

Herr Homm stellt die Zwischenfrage, wie es dazu käme, dass es weniger 80 jährige Menschen in der Berechnung gäbe. 

 

Herr Goldbach erklärt hierzu, dass wenn man 80 Jahre zurück man bei 1942 und den vorangehenden Jahren ankäme, somit die Geburten- und Sterbensrate eine andere sei, als bei den nachfolgenden Jahren. 

 

Herr Goldbach gibt den Hinweis, dass die Konferenz Alter und Pflege vorberatend für den Rat einstimmig zugestimmt habe.

 

Frau Sauerwein erklärt, die nächste Sitzung werde sich mit dem Thema Beschäftigte in der Pflege beschäftigen. 

 

Herr Kirchheim wundert sich über die wenig benötigten Plätze bei einer Stadt mit fast 200.000 Einwohnern.

 

Frau Gleiß beantwortet die Nachfrage und gibt zur Kenntnis, dass der Pflegebedarf durchaus höher sei. Man ginge von ca. 13.000 Pflegebedürftigen in Hagen aus. Viele Pflegebedürftige (ca. 8.000)  werden jedoch zu Hause durch Angehörige gepflegt, bis zu 3.000 werden durch Pflegedienste gepflegt und nur ein geringer Teil (ca. 2000) gehen in ein Pflegeheim. Angehörige versuchen so lange wie möglich die Pflege selbst zu organisieren. Mit steigendem Alter bzw. höherem Bedarf, z. B. bei Demenzerkrankungen, werden Pflegeheime in Anspruch genommen.

 

Frau Sauerwein erbittet sodann die Abstimmung.

 

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Beschluss:

 

1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Pflegebedarfsplan für Hagen 2022 bis 2025 und stellt ihn gem. § 7 Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes verbindlich fest. In der Stadt Hagen besteht ab dem 01.01.2023 kein Bedarf für weitere voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtungen. Bereits mit der Stadt Hagen abgestimmte Vorhaben, sowie Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen sind hiervon ausgeschlossen.

 

2. Die Stadt Hagen macht von ihrem Recht gem. § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW Gebrauch. Eine Förderung für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hagen liegen und zusätzliche Plätze schaffen, wird von einer Bedarfsbestätigung der Stadt abhängig gemacht. Ausgenommen sind Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

X

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

16

Dagegen:

0

Enthaltungen:

0

 

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://allris.hagen.de/publicto020?SILFDNR=3810&TOLFDNR=327289&selfaction=print